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Straf-Prozeß-Ordnung sowie des 8. 14 der Straf--Prozeß-Novelle vom 9. De-
zember 1854 vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde oder auch zur
Stellvertretung für einen Staatsdiener des Großherzogthums von der zuständigen
Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es einer besondern Verpflichtung des
betreffenden Beamten auf diese Obliegenheiten nicht, sondern seine desfallsigen dienst-
lichen Verrichtungen geschehen mit derselben Wirkung und Verantwortlichkeit, als
wenn er für sie besonders in Pflicht genommen worden wäre.
Werden einem Großherzoglichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen
strafprozeßualischen Bestimmungen vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde
oder zur Stellvertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags
vom 17. Juli 1868 mit dem Großherzogthume zu einer Justiz-Gemeinschaft ver-
einigten Staaten von der zuständigen Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf
es für dieselben einer besondern Verpflichtung nicht, sondern der betreffende Be-
amte hät auf Grund seiner Anstellung und Verpflichtung als Großherzoglicher
Staatsdiener die ihm übertragenen Geschäfte gesetzmäßig mit derselben Treue und
Verantwortlichkeit zu verwalten, als wenn er für sie besonders in Pflicht genom-
men worden wäre.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
die gegenseitige Verwendung von Beamten
der zum Bezirk des gemeinschaftlichen Ap-
pellations-Gerichts in Eisenach gehörigen
Staaten in Strafsachen betreffend.