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1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung mit 1 Gr. resp.
3 kKr. (oder, falls der Brief nach Abnahme des Insinuations-Dokuments
mehr als 1 Loth wiegt, mit 2 Gr. resp. 7 Ar));
2) die Insinuations-Gebühr mit 1 Gr. resp. 4 r.;
3) das Porto für die Rücksendung des Insinuations-Dokuments mit 1 Gr.
resp. 3 Kr. und
im Fall die Verfügung an einen Adressaten im Land-Bestellbezirk der Postanstalt
des Bestimmungsorts gerichtet ist — ohne Rücksicht auf den bei der betreffenden
Postanstalt im Uebrigen bestehenden Tarif für die Landbrief-Bestellung —
4) ein Landbrief-Bestellgeld von ½ Gr. resp. 2 Kr.
Die vorstehend bezeichneten Porto= und Gebühren-Beträge sind sämmtlich
entweder
von der absendenden Behörde
oder
von dem Adressaten der Verfügung
zu entrichten. Die Berechnung der Porto= u. s. w. Beträge erfolgt auch in An-
sehung der Insinuations-Gebühr und des etwaigen Landbrief-Bestellgeldes stets in
derjenigen Währung, in welcher die Postanstalt rechnet, der die Erhebung obliegt,
mithin bei der Zahlung durch die absendende Behörde in der Währung der Post-
anstalt des Aufgabeorts und bei der Zahlung durch den Adressaten in der Wäh-
rung der Postanstalt des Bestimmungsorts.
Im Einzelnen gestaltet sich das Verfahren, wie folgt:
II. Wenn die absendende Behörde die Porto= 2c. Beträge
entrichten will.
Die alsendende Behörde entrichtet bei der Einlieferung der Verfügung 2c. mit
Insinnations-Dobkument zunächst nur das Porto für den Hinweg der Verfügung.
Die übrigen Beträge, nämlich:
die Insinuations-Gebühr, das Porto für die Rücksendung des Insinnations-=
Dokuments und das etwaige Landbrief-Bestellgeld
werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Insinuations-Dokuments von
der absendenden Behörde in der bei der Aufgabe-Postanstalt geltenden Währung
entrichtet.
Falls eine Insinuation nicht ausgeführt werden kann, ist außer dem (sogleich
bei Einlieferung der Sendung berichtigten) Porto für den Hinweg der Verfügung cc.
überhaupt keine Zahlung weiter zu entrichten.
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