Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Wenn die absendende Behörde die Beträge zahlen will, dann ist die Bestell- 
gebühr gleich bei der Einlieferung der Sendung zu entrichten, wonächst die Insi- 
nuations-Gebühr bei der Rückkunft des vollzogenen Insinnations -Dokuments zu 
entrichten ist. 
Bei frankirten Stadtbriefen in größerer Zahl treten die üblichen Er- 
mäßigungen der Bestellgebühr ein. 
V. Postamtliche Anforderungen an die äußere Beschaffen- 
heit der Briefe mit Insinuations-Dokument. 
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Verfügungen rc. müssen 
in Briefform zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth 
dürfen solchen Verfügungen 2c. nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß 
auf dergleichen Sendungen entnommen werden. 
Verfügungen r2c., welche nicht an eine Person adressirt sind, sondern meh- 
reren auf der Adresse nachbenannten Personen nacheinander als Umlauf insi- 
nuirt werden sollen (Kurrenden), werden von den Postanstalten zur Besorgung nicht 
übernommen. 
Der Verfügung muß das Formular zum Behändigungsschein offen beigefügt 
sein. Die Adresse der Verfügung wird von der absendenden Behörde mit dem 
Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ und mit dem Zusatz „Hierbei ein Post-Insi- 
nuations-Dokument“ versehen. Die Verfügung muß mit dem Dienstsiegel der ab- 
sendenden Behörde verschlossen sein. Einzeln stehende Beamte, welche ein solches 
nicht führen, haben unter dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ die „Ermange- 
lung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amts- 
Charakters zu bescheinigen. · 
Wenn die Porto= u. s. w. Beträge durch die absendende Behörde entrichtet 
werden, tritt dem auf der Adresse der Verfügung enthaltenen Vermerk „Portopflich- 
tige Dienstsache“ noch die Bezeichnung „frei“ hinzu. 
Auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars zum Behän- 
digungsschein muß gleich von der absendenden Behörde die für die Rücksendung 
erforderliche Adresse gesetzt sein; doch ist hier der Zusatz „Portopflichtige Dienstsache“ 
nicht nöthig und jedenfalls ein Franco-Vermerk von der absendenden Bchörde 
nicht hinzuzusetzen. 
Behörden, welche das Porto u. s. w. für die von ihnen frankirt abzusen- 
denden Briefe u. s. w. durch ein Aversum entrichten, haben in Fällen, in wel- 
chen nicht der Adressat die Beträge entrichten soll, die Briefe mit Insinuations-
	        
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