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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1869.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetz über die Ausleihung vor-
mundschaftlicher Gelder vom 10. Februar
1840 und zu dem Gesetz über die Ver-
waltung öffentlicher Depositen vom
12. Februar 1840.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ergänzung des §. 8 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die Beitreibung der Abgaben an den Staat
und an öffentliche Anstalten betreffend, Folgendes:
Alles, was §. 20 des Gesetzes zur Vereinfachung und Abkürzung des Ver-
fahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für das
Verfahren bei gerichtlichen Exekutionen in schwer fortzuschaffende oder unter-
zubringende Gegenstände bestimmt, leidet von jetzt an mit denselben Wir-
kungen und Folgen, also auch mit der eventuell eintretenden Bestrafung des
Schuldners, auch auf die Abpfändung von dergleichen Gegenständen, ins-
besondere auch von lebenden Thieren, Anwendung, welche zufolge des Gesetzes
vom 11. Dezember 1850 vorzunehmen ist, wobei das im §. 20 des Gesetzes
vom 28. Mai 1857 vom Gericht und von dem von diesem beauftragten
Gerichtsdiener, sowie vom Gerichtsgewahrsam Gesagte auch auf die in den
§§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 erwähnten Einnahme-
Behörden und auf den von diesen bestellten oder von dem Einzelrichter re-
quirirten Diener, sowie auf deren Gewahrsam Anwendung findet.