Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

38 
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Handhabung des Gesetzes vom 
27. April 1844, die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel 
oder Gewerbe betreiben, betreffend, und zur Vereinfachung der diesfallsigen Ge- 
schäftsbehandlung wird hiermit Folgendes angeordnet: 
I. Die Großherzoglichen Bezirks -Direktoren und die im Artikel 32 der Mi- 
nisterial-Verordnung vom 22. Mai 1850 (Seite 542 des Reg. Blatts v. J. 
1850) genannten 24 Gemeinde-Vorstände, welchen nach den §§. 5 und 6 des 
Gesetzes vom 27. April 1844, Artikel 20 Ziffer 6 und Artikel 32 lit. d der 
eben gedachten Ministerial-Verordnung bis zum Eintritte der Gewerbe-Ordnung 
vom 30. April 1862 die Befugniß zustand, nur in Betreff gewisser Arten des 
Handels Gewerbescheine für fremde Handel= und Gewerbetreibende auszufertigen, 
welche dagegen nach §. 25 der zur Gewerbe-Ordnung erlassenen Ausführungs- 
Verordnung vom 12. November 1862 (Seite 199 des Reg. Blatts v. J. 1862) 
berufen sind, zum Hausirhandel nur für gewisse Bezirke die Erlaubniß zu erthei- 
len, sind rücksichtlich der nach dem Gesetz vom 27. April 1844 zu bewirkenden 
Ausstellung von Gewerbescheinen an fremde Handel= und Gewerbetreibende 
gleichmäßig befugt, für den ganzen Umfang des Großherzogthums bezüglich für ein- 
zelne Kreise desselben gültige Gewerbescheine auszustellen. 
II. Die nach §. 11 des Gesetzes vom 27. April 1844 vorgeschriebenen Zu- 
sammenstellungen der von den Bezirks-Direktoren und den beauftragten Gemeinde- 
Vorständen ausgefertigten Gewerbescheine oder die desfallsigen Ausfallscheine sind, 
und zwar erstere nach dem Seite 710 des Regierungs-Blatts von 1850 abge- 
druckten Muster, am Schlusse jeden Jahres an dasjenige Rechnungsamt abzu- 
geben, in dessen Bezirke die Behörde, von welcher die Gewerbescheine ausgefertigt 
worden sind, ihren Sitz hat. 
Dagegen hat die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember 
1850 (Seite 707 des Reg. Blatts v. J. 1850) angeordnete Einsendung jener 
Zusammenstellung von Seiten der Gemeinde-Vorstände an die betreffenden Bezirks- 
Direktoren und von den letzteren an das Departement des Innern des Großher-= 
zoglichen Staats-Ministeriums nicht weiter zu erfolgen. 
Weimar am 30. März 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.