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Zur Beseitigung von Zweifeln über die Handhabung des Gesetzes vom
27. April 1844, die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel
oder Gewerbe betreiben, betreffend, und zur Vereinfachung der diesfallsigen Ge-
schäftsbehandlung wird hiermit Folgendes angeordnet:
I. Die Großherzoglichen Bezirks -Direktoren und die im Artikel 32 der Mi-
nisterial-Verordnung vom 22. Mai 1850 (Seite 542 des Reg. Blatts v. J.
1850) genannten 24 Gemeinde-Vorstände, welchen nach den §§. 5 und 6 des
Gesetzes vom 27. April 1844, Artikel 20 Ziffer 6 und Artikel 32 lit. d der
eben gedachten Ministerial-Verordnung bis zum Eintritte der Gewerbe-Ordnung
vom 30. April 1862 die Befugniß zustand, nur in Betreff gewisser Arten des
Handels Gewerbescheine für fremde Handel= und Gewerbetreibende auszufertigen,
welche dagegen nach §. 25 der zur Gewerbe-Ordnung erlassenen Ausführungs-
Verordnung vom 12. November 1862 (Seite 199 des Reg. Blatts v. J. 1862)
berufen sind, zum Hausirhandel nur für gewisse Bezirke die Erlaubniß zu erthei-
len, sind rücksichtlich der nach dem Gesetz vom 27. April 1844 zu bewirkenden
Ausstellung von Gewerbescheinen an fremde Handel= und Gewerbetreibende
gleichmäßig befugt, für den ganzen Umfang des Großherzogthums bezüglich für ein-
zelne Kreise desselben gültige Gewerbescheine auszustellen.
II. Die nach §. 11 des Gesetzes vom 27. April 1844 vorgeschriebenen Zu-
sammenstellungen der von den Bezirks-Direktoren und den beauftragten Gemeinde-
Vorständen ausgefertigten Gewerbescheine oder die desfallsigen Ausfallscheine sind,
und zwar erstere nach dem Seite 710 des Regierungs-Blatts von 1850 abge-
druckten Muster, am Schlusse jeden Jahres an dasjenige Rechnungsamt abzu-
geben, in dessen Bezirke die Behörde, von welcher die Gewerbescheine ausgefertigt
worden sind, ihren Sitz hat.
Dagegen hat die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember
1850 (Seite 707 des Reg. Blatts v. J. 1850) angeordnete Einsendung jener
Zusammenstellung von Seiten der Gemeinde-Vorstände an die betreffenden Bezirks-
Direktoren und von den letzteren an das Departement des Innern des Großher-=
zoglichen Staats-Ministeriums nicht weiter zu erfolgen.
Weimar am 30. März 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
von Watzdorf. G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.