Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 14. April 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. K.
Da Zweifel entstanden sind, ob die Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom
7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen durch
die Bestimmung in §. 34 des Regulativs über Aufgebote und Trauungen vom
29. Juni 1867 alterirt worden, und da es angemessen erscheint, daß die Grund-
sätze über die Zuständigkeit der Pfarrer bei Eheschließungen, wenn das Brautpaar
oder ein Theil desselben der katholischen Kirche angehört, in Uebereinstimmung ge-
bracht werden mit den Grundsätzen über diese Zuständigkeit, wenn die Brautleute
der evangelischen Landeskirche angehören, so verordnen Wir mit Zustimmung des
getreuen Landtags, wie folgt:
§. 1.
Die Eingangs gedachte Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 7. Oktober
1823, welche also lautet:
„Die Eheschließung und Tranung gebührt, der Regel nach, demjenigen
„Pfarrer, welcher Parochus der Braut ist, ohne Unterschied, es mögen die
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