Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 14. April 1869. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. K. 
Da Zweifel entstanden sind, ob die Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 
7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kirchen und Schulen durch 
die Bestimmung in §. 34 des Regulativs über Aufgebote und Trauungen vom 
29. Juni 1867 alterirt worden, und da es angemessen erscheint, daß die Grund- 
sätze über die Zuständigkeit der Pfarrer bei Eheschließungen, wenn das Brautpaar 
oder ein Theil desselben der katholischen Kirche angehört, in Uebereinstimmung ge- 
bracht werden mit den Grundsätzen über diese Zuständigkeit, wenn die Brautleute 
der evangelischen Landeskirche angehören, so verordnen Wir mit Zustimmung des 
getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Die Eingangs gedachte Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 7. Oktober 
1823, welche also lautet: 
„Die Eheschließung und Tranung gebührt, der Regel nach, demjenigen 
„Pfarrer, welcher Parochus der Braut ist, ohne Unterschied, es mögen die 
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