Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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„Brautleute beide, oder es mag nur ein Theil der katholischen Kirche zu- 
„gethan sein. Wollen sich die Verlobten von einem andern Geistlichen in- 
„nerhalb oder außerhalb Landes trauen lassen, so kann solches mit Gültig- 
„keit in dem Großherzogthume nicht eher geschehen, als wenn sie von dem- 
„jenigen Pfarrer, welchem die Trauung zusteht, ein ordnungsmäßig ausge- 
„stelltes Zeugniß beibringen, daß sie in Ansehung des Aufgebots keine ge- 
„setzliche Vorschrift unerfüllt gelassen, daß ihnen kein weiteres Ehehinderniß 
„entgegenstehe, und daß sie die Stolgebühren an ihn — den eigentlich zu- 
„ständigen Pfarrer — bezahlt haben.“ 
ist aufgehoben. 
8. 2. 
An die Stelle dieser Bestimmung tritt folgende gesetzliche Vorschrift: 
Die Eheschließung und Tranung gebührt, wenn das Brautpaar oder ein 
Theil desselben der katholischen Kirche zugethan ist, der Regel nach dem 
zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon 
der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohnort der Brautleute 
verschieden ist, deuselben freigestellt, sich von dem zuständigen Pfarrer in 
einem dieser beiden letztgenannten Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol- 
gebühren (jura stolae et scholac) sind in solchem Falle immer nur ein- 
mal und zwar von dem Pfarramte zu erheben, wo die Trauung stattfindet. 
Wollen sich aber die Brautleute von einem andern, als einem jener eben 
bezeichneten Pfarrer trauen lassen, so soll ihnen auch dies — bezüglich ge- 
gen die gesetzliche Abgabe (§. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum 
Sportelgesetz vom 31. Angust 1865) — aber nicht eher gestattet sein, als 
wenn sie neben dem Trauschein, so weit derselbe noch erforderlich ist, ein 
amtliches Zeugniß von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut 
beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, bezüglich wegen 
des Aufgebots Dispensation erlangt haben und daß kein Ehehinderniß her- 
vorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren (jura stolae et scholae) 
an diesen Pfarrer und bezüglich die erwähnte gesetzliche Abgabe entrichtet 
haben. Ohne solches Zeugniß darf kein Pfarrer des Landes Personen 
trauen, für welche er nicht ohnedies zur Vornahme der Trauung zuständig 
ist. Jedoch ist die Ehe um deswillen, weil sie vor einem nicht zuständigen 
Pfarrer abgeschlossen worden, nicht ungültig.
	        
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