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8. 3.
Für den Fall, daß ein Theil der Brautleute der katholischen Kirche, der an-
dere Theil den kirchlichen Dissidenten angehört, bewendet es bei der Bestimmung
in §. 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend:
„eine Ehe kann, wenn das Brautpaar oder ein Theil desselben keiner Kirche
voder Religions-Gesellschaft angehört, deren Geistlicher oder Vorsteher zur
„Kopulation mit bürgerlicher Wirkung befugt ist, gültig abgeschlossen werden
„vor dem Einzelrichter des Orts, an welchem das Brautpaar oder ein Theil
„desselben seinen Wohnsitz hat".
S. 4.
Gegenwärtiges Gesetz soll auch auf die seit dem 23. Juli 1867 vollzogenen
Eheschließungen Anwendung finden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz
über die Zuständigkeit der Pfarrer bei
Eheschließungen, wenn beide Brautleute
oder ein Theil davon der katholischen
Kirche zugethan sind.
Verordnung,
die Mittheilungen der Pfarrämter und sonstigen Register-Behörden
an die Gemeinde-Vorstände über vorgekommene Heirathsfälle
betreffend.
Da in Folge des Bundesgesetzes über die Aufhebung der polizeilichen Be-
schränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 die Ausfertigung von Trau-
scheinen von Seiten der inländischen Gemeinde-Behörden Behufs der Trauung von