Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 3. 
Für den Fall, daß ein Theil der Brautleute der katholischen Kirche, der an- 
dere Theil den kirchlichen Dissidenten angehört, bewendet es bei der Bestimmung 
in §. 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend: 
„eine Ehe kann, wenn das Brautpaar oder ein Theil desselben keiner Kirche 
voder Religions-Gesellschaft angehört, deren Geistlicher oder Vorsteher zur 
„Kopulation mit bürgerlicher Wirkung befugt ist, gültig abgeschlossen werden 
„vor dem Einzelrichter des Orts, an welchem das Brautpaar oder ein Theil 
„desselben seinen Wohnsitz hat". 
S. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz soll auch auf die seit dem 23. Juli 1867 vollzogenen 
Eheschließungen Anwendung finden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz 
über die Zuständigkeit der Pfarrer bei 
Eheschließungen, wenn beide Brautleute 
oder ein Theil davon der katholischen 
Kirche zugethan sind. 
Verordnung, 
die Mittheilungen der Pfarrämter und sonstigen Register-Behörden 
an die Gemeinde-Vorstände über vorgekommene Heirathsfälle 
betreffend. 
Da in Folge des Bundesgesetzes über die Aufhebung der polizeilichen Be- 
schränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 die Ausfertigung von Trau- 
scheinen von Seiten der inländischen Gemeinde-Behörden Behufs der Trauung von
	        
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