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Bundesangehörigen in Wegfall gekommen, hierdurch aber nothwendig geworden
ist, daß diese Gemeindebehörden auf anderem Wege über die Eheschließungen von
Gemeindeangehörigen Kenntniß erhalten, so wird mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, wie folgt:
8. 1.
Die Pfarrämter und sonstigen Behörden, denen die Führung der Trauungs-
(Heiraths-) Register obliegt, haben
a) über alle Trauungen, welche bei ihnen seit dem 1. Juli 1868 erfolgt
sind und weiter erfolgen werden,
b) über die auswärts seit diesem Tage vorgekommenen und weiter vorkom-
menden Trauungen von Heimathsangehörigen ihres Orts, so weit ihnen
darüber offizielle Nachrichten zugegangen sind und zugehen werden,
den Gemeindevorständen ihrer Orte kostenfreie Mittheilung zu machen.
Diese Mittheilung soll
den Trauungstag,
die Vornamen und Familiennamen beider Eheleute,
die Heimathsorte und
den Niederlassungsort derselben
enthalten.
Sie ist, was die seit dem 1. Juli 1868 vorgekommenen Heirathsfälle be-
trifft, binnen vier Wochen von Zeit der Publikation dieser Verordnung ab, hin-
sichtlich der künftigen Fälle aber ungesäumt, sobald ein solcher Fall vorgekommen
oder die Nachricht darüber eingegangen ist, zu erstatten.
g. 2.
In denjenigen Städten, wo öffentliche Kirchenlisten durch das Nachrichtsblatt
des Orts bekannt gemacht werden, kann die besondere Mittheilung über die be-
treffenden Heirathsfälle unterbleiben, soweit aus diesen Kirchenlisten die nach §. 1
erforderlichen Angaben vollständig und sicher zu entnehmen sind.
Weimar am 27. März 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Cultus.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.