Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. April 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stechling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 7. Januar 1854, 
das Strafandrohungs-Recht der Polizei- 
Behörden betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge werden 
die geltenden Vorschriften über das den Hinterbliebenen verstorbener Staatsdiener 
zukommende Gnaden-Quartal, wie sie nach §. 55 des Gesetzes über den 
Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 neben diesem Gesetze in Kraft geblieben 
sind, in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
I. Das Gnaden-Quartal ist von den Besoldungen — mit Einschluß der 
Anschlagsbeträge der als Theil des Diensteinkommens veranschlagten Accidentien — 
aller im unmittelbaren Civil= Staatsdienste unwiderruflich oder widerruflich ange- 
stellt gewesenen Staatsdiener, ingleichen von deren Extra-Besoldungen und 
Wartegeldern, nicht aber von Ruhegehalten (Pensionen) zu gewähren. 
II. Das Gnaden= Quartal ist 
1) wenn der verstorbene Staatsdiener nur eine Witwe oder eine Witwe 
und mit derselben erzeugte Kinder hinterlassen hat, der Witwe, 
2) wenn er eine Witwe und zugleich Kinder aus einer frü- 
hern Ehe hinterlassen hat, der Witwe und den Kindern aus 
der frühern Ehe, letzteren jedoch nur, sofern sie noch unversorgt 
und jünger als achtzehn Jahre sind, antheilig nach den über den Betrag 
der Waisen-Pension in §. 11 des Gesetzes vom 6. April 1821 getrof- 
fenen Bestimmungen, 
3) wenn er nur Kinder hinterlassen hat, diesen Kindern insge- 
sammt, ohne Unterschied, ob sie nach §. 11 des Gesetzes vom 6. April
	        
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