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1821 pensionsberechtigt sind oder nicht, und ob sie in der letzten oder
in einer frühern Ehe geboren sind,
zu gewähren.
Weimar am 27. März 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thonu.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer auf
Grund eines Beschlusses des Zollvereins-Bundesraths unter dem 1. d. M. voll-
zogenen Deklaration eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster oder
Proben dienen und von Britischen Handelsreisenden in den Zollverein
oder von Handelsreisenden der Zollvereins-Staaten in Großbritannien einge-
führt werden, unter denselben Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden sollen, welche
in dem Handelsvertrage zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August
1862 Artikel 27 und unter I. D. des Schluß-Protokolls dazu (Seite 144 und
201 des Reg. Bl. v. J. 1865) vereinbart worden sind.
Weimar am 8. April 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Mit Beziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-Mini-
steriums vom 23. November 1866 (Reg. Bl. Nr. 20, S. 142) und vom 25.
April 1867 (Reg. Bl. Nr. 9, S. 69) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß an die Stelle des Buchhändlers C. L. O. F. Hoffmann in Weimar
der Partilulier Dr. Heinrich Merian aus Basel, dermalen hier, als Haupt-Agent
der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Basler Versicherungs-Gesell-
schaft gegen Feuerschäden, zu Basel, getreten ist.
Weimar am 9. April 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.