Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 9. Weimar. 27. April 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
*’*ir1t 
Nachdem eine weitere Revision des revidirten Gesetzes vom 18. März 1851 
über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums ftattgefunden hat: so verordnen 
Wir mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Allgemeiner Theil. 
S. 1. 
Zur Deckung des Staatsbedarfs find, soweit dazu die Einnahmen aus dem 
eigenen Vermögen und aus den Hobeitsrechten des Staats nicht hinreichen, auch 
künftig nur gewisse Steuerarten zulässig. 
§. 2. 
Diese Steuerarten sind: 
1) die Grundsteuern (sogenannte alte Landstener, alte Grundsteuer), welche 
von den steuerbaren Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, allein und 
vorzugsweise entrichtet werden; 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.