Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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B. Fremde, d. h, solche, welche dem Staatsverbande des Großherzogthums nicht 
angehören, haben im Großherzegthume zu verstenern: 
a) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken 
und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben 
verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den auf solchen dinglich ruhenden. 
Berechtigungen; 
ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbs- 
anstalten der oben (A. b.) näher beschriebenen Art, und 
aus Dienst-Einkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus einer 
Großherzoglichen Hof= oder Staats-Kasse, oder von einer inländischen Ge- 
meinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen 
ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen 
Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats= oder 
Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folge eines Dienst= oder Ge- 
schäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder Privat-Personen 
als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch blos auf die 
Dauer der wirklichen Kautions-Bestellung und demnach nur bis zur erfolgten 
Rückgabe jener Kautienen. 
Ferner haben 
e) fremde Gewerbs= und Handels-Leute, welche im Inlande Handelsgeschäfte 
treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei ihrem Eintritte in das 
Großherzogthum die dafür besonders geordnete Gewerbssteuer zu entrichten, 
soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden Gesetzes, bezüglich durch 
Staatsverträge davon befreit sind. 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben 
dieselben 
1) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit überhaupt 
in demselben Umfange, wie die Staatsangehörigen, ingleichen 
8) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate oder Hofe, 
ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen An- 
stalt beziehen, 
hier zu versteuern. 
C. Dienst= Einkoyunen, Wartegelder und Pensionen, welche aus einer Kasse des 
Norddeutschen Bundes oder aus einer dem Großherzogthume mit anderen 
b 
. 
— 
d
	        
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