Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 8. 
Ausgeworfen und angelegt bleibt die Grundsteuer auch fernerhin auf dem 
Grunde der Revisions-Instruktion vom 6. Februar 1726 und der in den Jahren 
1817 bis 1820 erfolgten Probe-Bonitirungen. 
S. 9. 
Es bewendet dabei, daß die im Kataster jedem Gute, jedem Grundstücke u. s. w. 
zugetheilte Grundsteuer als eine unveränderliche Last anzusehen ist. Sie ist 
weder einer Umlegung noch einer Erhöhung, noch einer Ablösung unterworfen. 
Eine Abschreibung oder verhältnißmäßige Minderung derselben findet nur bei dem 
gänzlichen oder theilweisen Untergange des besteuerten Gegenstandes statt. 
§. 10. 
Bei Objekten, welche jetzt oder künftig erst noch mit Grundsteuern belegt wer- 
den, ist die Steuer alsbald nach erfolgtem definitiven Auswurfe derselben in dem 
betreffenden Kataster nachzutragen. 
Namentlich hat dieses auch rücksichtlich aller derjenigen Grundsteuern zu ge- 
schehen, welche nach der schon bisher gültigen Steuer-Verfassung jedes Orts neu 
er wachsen, mithin nicht blos rücksichtlich neu errichteter Gebäude, neu beurbarter 
Ländereien, neu angelegter Gärten, entstandener Alluvionen, erfolgter Trockenlegung 
von Flußbetten u. s. w., sondern auch rücksichtlich aller in das Privat-Eigenthum 
übergehenden Grundstücke oder Grundstückstheile des Kron-, Kammer= und Staats- 
Gutes, ingleichen des Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gutes oder der akademischen 
Besitzungen. Es werden auch diese Gegenstände, wenn und wo sie vorkommen, 
nach den Bestimmungen in den §§. 8, 9 unveränderlich besteuert. 
S. 11. 
Jeder, der ein zeither steuerfreies und in Folge der Veräußerung zu besteu- 
erndes Grundstück erwirbt, hat die darauf zu legende Grundsteuer, ohne auf Ent- 
schädigung dieserhalb Anspruch machen zu können, von demjenigen Termine an zu 
entrichten, welcher dem Tage, wo das bürgerliche Eigenthum auf ihn übergeht, zu- 
nächst folgt; wäre er aber, vermöge des abgeschlossenen Uebereignungsvertrags, 
schon vor dem Erwerbe des bürgerlichen Eigenthums in den Besitz des ihm über- 
eigneten Grundstücks getreten, von dem dem Tage der Besitznahme nächstfolgenden 
Steuer-Termine an.
	        
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