53
B. Indirekte Stenern.
§. 12.
Ueber die indirekten Steuern (§. 2, Ziffer 2), soweit dieselben nicht auf ver-
tragsmäßiger Verpflichtung gegen die übrigen Staaten des Zoll- und Handels-
Vereins, oder auf Bundesgesetzen beruhen, entscheidet die Verwilligung des Land-
tags und die darauf erfolgte landesfürstliche Sanktion. Das jedesmalige Steuer-
gesetz (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzog-
thums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850), in Verbindung mit den
besonderen Gesetzen wegen der einzelnen indirekten Steuern, wird das Nähere dar-
über bestimmen.
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer.
S. 13.
Es trifft diese Steuer:
1) das Einkommen von Grund und Boden;
2) das Einkommen an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich
Aktien und an Leibrenten oder Auszügen, ingleichen an Erbzinsen und son-
stigen grundherrlichen Gefällen;
3) das Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung oder
in Lohn stehenden Diener, ingleichen Wartegelder und Pensionen aus öffent-
lichen Kassen, aus Stiftungen und aus Privat-Kassen;
4) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb überhaupt mit Einschluß des
Feld= und Pacht-Gewerbes.
S. 14.
Die Steuern der dritten Art (§. 2, 3) sollen alle Steuerpflichtige nach dem
Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit treffen.
8. 15.
Frei von dieser Steuer sind:
1) Almosen-Perzipienten;