Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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2) Alle bei dem Heere und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied be- 
findlichen Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten in Ansehung des Soldes 
und der Löhnung, ingleichen die Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten 
der Reserve und der Laudwehr für die Zeit, in welcher sie zur Fahne ein- 
berufen sind, in Hinsicht ihres Einkommens aus Sold, Löhununz, Ge- 
werbs-= und Geschäfts-Thätigkeit; 
3) Studirende, ingleichen die auf Gymnasien, Seminaren, Real= und Sekundar- 
Schulen sich befindenden Schüler, in Rücksicht ihres etwaigen Einkommens 
aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit; 
4) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
ingleichen diejenigen, welche in einem höhern als sechzigjährigen Alter 
stehen, in Anfehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts- 
Thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle funfzehn Thaler 
jährlich betrüge; 
5) Witwen und Waisen, sowie andere Pensionärs, in Ansehung der Pen- 
sionen, ingleichen Auszügler hinsichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern 
(Alttheile), sofern jene Pensionen oder diese Auszüge weniger als Funf- 
zig Thaler jährlich betragen; 
6) Diejenigen, welche von bei Sparkassen des Inlandes angelegten Kapitalien 
von zusammen noch nicht volken hundert Thalern Zinfen zu be- 
ziehen haben — in Ansehung dieser Zinsen; 
7) Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Akademie Jena; 
8) das Personal des gemeinschaftlichen Ober-Appellations-Gerichts und die bei 
der Gesammt-Universität Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener 
hinsichtlich ihres ganzen Einkommens aus anderen, als den im 
S. 4, Ziffer 3, B. a, b, c bezeichneten Quellen, ingleichen diejenigen Witwen 
und Waisen, welche aus dem akademischen Witwen= und Waisen-Fiskus, 
oder aus der Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichts eine Pension 
beziehen, hin sichtlich dieser Pension ohne Unterschied ihres Be- 
trags; 
9) Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken, 
Witwen oder Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schul-Zwecken, zur Be-
	        
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