Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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3) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb, mit Einschluß des Handels- 
und Fabrik-Betriebs, ingleichen des Feld= und Pacht= Gewerbes, sowie das 
Einkommen aus Privat-Diensten. 
S. 7. 
Hinsichtlich des Einkommens der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art 
bestimmt bei dem Beginn jeder neuen Finanz-Periode das Staats-Ministerium auf 
dem Grunde der in der letzten Periode gewonnenen Erfahrungen, wie hoch dieses 
Einkommen für jeden einzelnen Gemeinde-Bezirk anzunehmen ist, und wirft 
von dieser Summe’ nach Maßgabe der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl die 
Steuersumme aus, welche der Gemeinde-Bezirk jährlich von dem gedachten 
Einkommen aufzubringen hat. 
8. 8. 
Das aus jedem Gemeinde-Bezirke zur Einkommensteuer zu ziehende Einkommen 
— das Orts-Steuer-Kapital — setzt sich demnach zusammen: 
1) aus dem nach der Selbstangabe der Stenerpflichtigen (Fassion) aufzustellen- 
den Einkommen aus den im §. 5 angegebenen Quellen, welche Aufstellung 
den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals bildet, und 
2) aus dem vom Staats-Ministerium im Voraus bestimmten Betrage des Ein- 
kommens aus den im §. 6 angegebenen Quellen. Dieses Einkommen bildet 
den zweiten Theil des Orts-Steuer-Kapitals, welcher in zwei Ab- 
theilungen, und zwar in das Einkommen aus Grund und Boden (die erste 
Abtheilung), und in das Einkommen aus den im §. 6 Ziffer 2, 3 ange- 
gebenen Quellen (die zweite Abtheilung) zerfällt. 
S. 9. 
Der Steuerbetrag, welcher nach der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl 
auf den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals fällt, heißt der erste Theil der 
Orts-Steuer-Quote, derjenige, welcher nach gleichem Maßstabe vom zweiten 
Theile des Orts-Steuer-Kapitals sich berechnet, der zweite Theil der Orts- 
Steuer-Quote, welcher gleichfalls in zwei Abtheilungen (§. 8, Ziffer 2) zerfällt. 
F. 10. 
Während also bei dem ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals die ausgeschrie- 
bene Pfennigzahl von dem in die besondere Steuerrolle dieses Theils eingezeichneten 
Einkommen der Einzelnen — den Individual-Stenuer-Kapitalen — er-
	        
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