Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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hoben wird und somit die Orts-Quote ersten Theils nach den Ab= und Zugängen 
bei diesen Individual-Steuer-Kapitalen fällt und steigt, steht der zweite Theil 
der Orts-Quote bis auf weitere Bestimmung derselben fest und wird von den Ver- 
einderungen in den Individual = Steuer-Kapitalen nicht unmittelbar berührt. Viel- 
mehr wird die Orts-Quote zweiten Theils erster und zweiter Abtheilung alljährlich 
auf die durch Einschätzung (§. 54 und folgende) ermittelten und in die betreffende 
Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetragenen Individual-Steuer-Kapitale 
vertheilt, so daß von diesen bald mehr, bald weniger Pfennige, als die gesetzlich 
ausgeschriebene Zahl, vom Thaler zu entrichten sind, je nachdem sich die Gesammt- 
summe der in die betreffende Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetra- 
genen Steuer-Kapitale niedriger oder höher berechnet, als das vom Staats-Mini- 
sterium angenommene Orts-Steuer-Kapital des betreffenden Gemeinde-Bezirks (§. 7). 
S. 11. 
Eine Erhöhung des zweiten Theils einer Orts-Quote während der Dauer 
einer Finanz-Periode ist zulässig, wenn das Staats-Ministerium im Laufe des ersten 
oder zweiten Jahres der Finanz-Periode die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die 
Orts-Quote, in Folge irrthümlicher Darstellung und Auffassung der Leistungs- 
fähigkeit des einzelnen Bezirks, dem Sinne und der Absicht des Gesetzes entgegen, 
zu niedrig gegriffen worden sei, oder wenn durch im Laufe der Finanz-Periode vor- 
kommende Veränderungen die der Berechnung und Feststellung des Betrags einer 
Quote zu Grunde gelegte Steuer-Kapital-Summe des Orts aus Grund und Boden, 
oder aus persönlicher Erwerbs= und Geschäfts-Thätigkeit wesentlich steigt. 
Sich ergebenden Falles ist das Staats-Ministerium ebenso verpflichtet, als 
berechtigt, die Orts-Quote zweiten Theils bezüglich der noch übrigen Jahre der 
Finanz-Periode richtig zu stellen und die Aufbringung und Erhebung des berichtigten 
Betrags anzuordnen. 
Zu diesem Behufe hat das Staats-Ministerium von Zeit zu Zeit in geeig- 
neter Weise Revisionen eintreten zu lassen. - 
8. 12. 
Eine verhältnißmäßige Herabsetzung des zweiten Theils der Orts-Quote 
wird das Staats-Ministerium für das zweite bezüglich dritte Jahr einer Finanz- 
Periode, auf entsprechende Anträge des Ortsgemeinde-Vorstandes, in Absicht auf 
diejenigen Gemeinde-Bezirke eintreten lassen, wo bedeutendere Erwerbszweige, die 
früher daselbst betrieben wurden, ohne daß derartige neue Zugänge stattgefunden 
halen, nachgewiesenermaßen immittelst dergestalt ganz hinweggefallen oder zurückge-
	        
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