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hoben wird und somit die Orts-Quote ersten Theils nach den Ab= und Zugängen
bei diesen Individual-Steuer-Kapitalen fällt und steigt, steht der zweite Theil
der Orts-Quote bis auf weitere Bestimmung derselben fest und wird von den Ver-
einderungen in den Individual = Steuer-Kapitalen nicht unmittelbar berührt. Viel-
mehr wird die Orts-Quote zweiten Theils erster und zweiter Abtheilung alljährlich
auf die durch Einschätzung (§. 54 und folgende) ermittelten und in die betreffende
Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetragenen Individual-Steuer-Kapitale
vertheilt, so daß von diesen bald mehr, bald weniger Pfennige, als die gesetzlich
ausgeschriebene Zahl, vom Thaler zu entrichten sind, je nachdem sich die Gesammt-
summe der in die betreffende Abtheilung der Steuerrolle zweiten Theils eingetra-
genen Steuer-Kapitale niedriger oder höher berechnet, als das vom Staats-Mini-
sterium angenommene Orts-Steuer-Kapital des betreffenden Gemeinde-Bezirks (§. 7).
S. 11.
Eine Erhöhung des zweiten Theils einer Orts-Quote während der Dauer
einer Finanz-Periode ist zulässig, wenn das Staats-Ministerium im Laufe des ersten
oder zweiten Jahres der Finanz-Periode die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die
Orts-Quote, in Folge irrthümlicher Darstellung und Auffassung der Leistungs-
fähigkeit des einzelnen Bezirks, dem Sinne und der Absicht des Gesetzes entgegen,
zu niedrig gegriffen worden sei, oder wenn durch im Laufe der Finanz-Periode vor-
kommende Veränderungen die der Berechnung und Feststellung des Betrags einer
Quote zu Grunde gelegte Steuer-Kapital-Summe des Orts aus Grund und Boden,
oder aus persönlicher Erwerbs= und Geschäfts-Thätigkeit wesentlich steigt.
Sich ergebenden Falles ist das Staats-Ministerium ebenso verpflichtet, als
berechtigt, die Orts-Quote zweiten Theils bezüglich der noch übrigen Jahre der
Finanz-Periode richtig zu stellen und die Aufbringung und Erhebung des berichtigten
Betrags anzuordnen.
Zu diesem Behufe hat das Staats-Ministerium von Zeit zu Zeit in geeig-
neter Weise Revisionen eintreten zu lassen. -
8. 12.
Eine verhältnißmäßige Herabsetzung des zweiten Theils der Orts-Quote
wird das Staats-Ministerium für das zweite bezüglich dritte Jahr einer Finanz-
Periode, auf entsprechende Anträge des Ortsgemeinde-Vorstandes, in Absicht auf
diejenigen Gemeinde-Bezirke eintreten lassen, wo bedeutendere Erwerbszweige, die
früher daselbst betrieben wurden, ohne daß derartige neue Zugänge stattgefunden
halen, nachgewiesenermaßen immittelst dergestalt ganz hinweggefallen oder zurückge-