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gangen sind, daß in Folge dessen auf diesen Theil der Orts-Quote eine höhere
Pfennigzahl, als die gesetzlich ausgeschriebene, zu entrichten ist.
C. Weitere den ersten und zweiten Theil der Orts-Quote betreffende, gemein-
schaftliche Bestimmungen. ·
§.13.
Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkommen aus verschiedenen, theils zum ersten,
theils zum zweiten Theile der Orts-Quote gehörigen Quellen (§. 5 und §. 6
anzuziehen.
8. 14.
Erlasse, Rückstände oder Kaduzitäten dürfen hinsichtlich der Aufbringung der
jährlichen Einkommensteuer weder auf den Gemeinde-Bezirk, noch auf die Quoten
der einzelnen Steuerpflichtigen auf irgend eine Weise zurückwirken.
Besonderer Theil.
A. Von der Aufbringung des ersten Theils der Orts-Cuote.
1. Pflicht und Frist zur Fatirung des Einkommens.
S. 15.
Jeder, welcher ein zum ersten Theile der Orts-Quote gehöriges Einkommen
(§. 5) zu beziehen hat, oder ein neues oder erhöhtes zum Orts-Steuer-Kapitale
ersten Theils gehöriges Einkommen aus irgend einem Grunde erwirbt, ist verpflichtet,
gedachtes Einkommen dem zuständigen Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission)
gewissenhaft und vollständig anzuzeigen — zu fatiren.
8. 16.
Es hat die Fatirung jedesmal bis zum 15. Januar oder bis zum 15. Juli
desjenigen mit dem 1. Januar und bezüglich 1. Juli beginnenden Halbjahrs zu
geschehen, an dessen erstem Tage der Steuer-Pflichtige sich im Rechte des Bezugs
jenes Einkommens (§. 15) befindet.
S. 17.
Eine jede Fassion wird so lange für stillschweigend erneuert erachtet, als nicht
eine Veränderung derselben zeitig am Beginn eines Semesters (§. 16) gehörig an-
gemeldet ist.