Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

S. 21. 
Die Fassionen über grundherrliche Gefälle sind einzureichen: 
1) wenn das Bezugsrecht an den Besitz eines inländischen Gutes oder 
Grundstücks gebunden ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal- 
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem das berechtigte Gut oder 
Grundstück liegt; 
2) wenn dagegen das Bezugsrecht entweder überall nicht an den Besitz eines 
Gutes oder Grundstücks, oder doch nicht an den Besitz eines inländi- 
schen solchen gebunden und der Bezugsberechtigte 
a) eine (Inländische oder ausländische) physische, oder eine ausländische 
juristische Person ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal- 
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem die belasteten (abgabe- 
pflichtigen) Grundstücke liegen, 
ist aber der Berechtigte 
b) eine inländische Gemeinde oder sonst eine juristische Person des 
Inlandes —, bei demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission), 
wo diese Kommun oder sonstige juristische Person ihren Sitz hat. 
8. 22. 
Die Fassionen von Dienst-Einkommen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen 
erheischen die genaue Angabe des Betrags an baarem Gelde sowohl, als an Na- 
turalien und anderen Nützlichkeiten — z. B. Dienstwohnungen und Dienstlände- 
reien —, sowie die Bezeichnung der Kassen, aus welchen diese Bezüge fließen. 
Besteht hinsichtlich der Naturalien u. s. w. eine Veranschlagung durch Be- 
stallungs-Dekret eder Reskript, oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch 
bestätigte Besoldungs-Tabellen, so sind die veranschlagten Beträge zu fatiren. 
§. 23. 
Mit zu fatiren sind: alle auf besonderen Zulagen beruhenden Gehalte, alle 
ständigen Remunerationen, ingleichen alle bloß zufälligen, jedoch wieder- 
kehrenden Emolumente (Accidenzien), welche nach dem Anschlage (s. 22) — 
ohne Rücksicht auf den höhern oder geringern Ertrag —, fehlt es aber an einem 
solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zehnjährigen Durchschnitte aufzunehmen sind. 
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