S. 21.
Die Fassionen über grundherrliche Gefälle sind einzureichen:
1) wenn das Bezugsrecht an den Besitz eines inländischen Gutes oder
Grundstücks gebunden ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem das berechtigte Gut oder
Grundstück liegt;
2) wenn dagegen das Bezugsrecht entweder überall nicht an den Besitz eines
Gutes oder Grundstücks, oder doch nicht an den Besitz eines inländi-
schen solchen gebunden und der Bezugsberechtigte
a) eine (Inländische oder ausländische) physische, oder eine ausländische
juristische Person ist — bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-
Kommission) desjenigen Bezirks, in welchem die belasteten (abgabe-
pflichtigen) Grundstücke liegen,
ist aber der Berechtigte
b) eine inländische Gemeinde oder sonst eine juristische Person des
Inlandes —, bei demjenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission),
wo diese Kommun oder sonstige juristische Person ihren Sitz hat.
8. 22.
Die Fassionen von Dienst-Einkommen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen
erheischen die genaue Angabe des Betrags an baarem Gelde sowohl, als an Na-
turalien und anderen Nützlichkeiten — z. B. Dienstwohnungen und Dienstlände-
reien —, sowie die Bezeichnung der Kassen, aus welchen diese Bezüge fließen.
Besteht hinsichtlich der Naturalien u. s. w. eine Veranschlagung durch Be-
stallungs-Dekret eder Reskript, oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch
bestätigte Besoldungs-Tabellen, so sind die veranschlagten Beträge zu fatiren.
§. 23.
Mit zu fatiren sind: alle auf besonderen Zulagen beruhenden Gehalte, alle
ständigen Remunerationen, ingleichen alle bloß zufälligen, jedoch wieder-
kehrenden Emolumente (Accidenzien), welche nach dem Anschlage (s. 22) —
ohne Rücksicht auf den höhern oder geringern Ertrag —, fehlt es aber an einem
solchen Anschlage, nach einem, da möglich, zehnjährigen Durchschnitte aufzunehmen sind.
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