64
§. 24.
Werden gewisse Dienst--Emolumente oder Gehalts-Bestandtheile nicht aus einer
öffentlichen Kasse, sondern aus dritter Hand, z. B. was Geistliche betrifft, von
den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt; in Honoraren und Schulgeldern,
von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in Gebühren, von Kommunal-Dienern in
Geld= oder Natural-Abgaben von den einzelnen Gemeindegliedern u. s. w. bezogen,
so ist in die Fassionen auch hierüber das Nöthige aufzunehmen.
§. 25.
Nicht in Ansatz kommen bei dem Diensteinkommen:
1) Diäten, Reisekosten, Kommissions-Gebühren, Depositen-Gebühren und be-
sondere, nicht ständige, Gratifikationen;
2) solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung für
übernommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind,
z. B. dasjenige, was die Forstbedienten für die Unterhaltung der Forst-
gehülfen beziehen, Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für
Schreib-Materialien;
3) solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst
zusammenhängen, und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen
wieder ausgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur= und
Kleider-Gelder.
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen Ver-
pflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden Pensions-
Witwen= und Waisen-Kassen-Beiträge.
§. 26.
Die Fassionen von grundherrlichen Gefällen müssen enthalten:
1) bei Erbzinsen, Gülten und anderen fixen Gefällen, auf dem Grunde der
vorhandenen Erb= und Zins-Bücher, bezüglich Hebe-Register, gefertigte ge-
naue Nachweisungen über den dermaligen Stock derselben;
2) bei Zehnten, Lehnwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die An-
gabe des Durchschnitts-Ertrags der letzten zehn Jahre;
3) überhaupt bei Natural-Gefällen die gehörig spezifizirte Angabe der Be-
träge nach Maß, Zahl, Gewicht rc.
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und
un vermeidlich verbunden sind.