Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 24. 
Werden gewisse Dienst--Emolumente oder Gehalts-Bestandtheile nicht aus einer 
öffentlichen Kasse, sondern aus dritter Hand, z. B. was Geistliche betrifft, von 
den Eingepfarrten, was öffentliche Lehrer anlangt; in Honoraren und Schulgeldern, 
von Justiz= und Verwaltungs-Beamten in Gebühren, von Kommunal-Dienern in 
Geld= oder Natural-Abgaben von den einzelnen Gemeindegliedern u. s. w. bezogen, 
so ist in die Fassionen auch hierüber das Nöthige aufzunehmen. 
§. 25. 
Nicht in Ansatz kommen bei dem Diensteinkommen: 
1) Diäten, Reisekosten, Kommissions-Gebühren, Depositen-Gebühren und be- 
sondere, nicht ständige, Gratifikationen; 
2) solche, wenn gleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung für 
übernommenen Bureau= und andern Aufwand im Dienste anzusehen sind, 
z. B. dasjenige, was die Forstbedienten für die Unterhaltung der Forst- 
gehülfen beziehen, Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für 
Schreib-Materialien; 
3) solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst 
zusammenhängen, und solche Bezüge, welche sofort um des Dienstes willen 
wieder ausgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung, Montur= und 
Kleider-Gelder. 
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen Ver- 
pflichtung oder eines landesherrlich bestätigten Statuts zu leistenden Pensions- 
Witwen= und Waisen-Kassen-Beiträge. 
§. 26. 
Die Fassionen von grundherrlichen Gefällen müssen enthalten: 
1) bei Erbzinsen, Gülten und anderen fixen Gefällen, auf dem Grunde der 
vorhandenen Erb= und Zins-Bücher, bezüglich Hebe-Register, gefertigte ge- 
naue Nachweisungen über den dermaligen Stock derselben; 
2) bei Zehnten, Lehnwaare und sonstigen veränderlichen Gefällen die An- 
gabe des Durchschnitts-Ertrags der letzten zehn Jahre; 
3) überhaupt bei Natural-Gefällen die gehörig spezifizirte Angabe der Be- 
träge nach Maß, Zahl, Gewicht rc. 
Zugleich sind von den etwaigen Erhebungsaufwänden diejenigen einzeln 
aufzuführen, welche mit dem Bezuge der betreffenden Gefälle nothwendig und 
un vermeidlich verbunden sind.
	        
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