Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

65 
§. 27. 
In den Fassionen, welche Kapitalisten, Nutznießer von Aktiv-Kapitalen und 
Inhaber von Leib-Renten einzureichen haben, sind die sämmtlichen Aktiv-Kapitale 
und Leib-Renten des Fatirenden einzel n und unter fortlaufenden Nummern, 
ihrem vollen Betrage nach, mit Angabe 
a) des Münzfußes, 
b) des Zinsfußes, 
c) des Namens und des Wohnorts des Schuldners und — bei verbrieften 
Forderungen — der Jahreszahl und des Datums der Schuldurkunde 
aufzuführen. 
§. 28. 
Ob die Kapitale im Inlande oder im Auslande stehen, ob sie auf Hypothek 
oder auf Handschrift, oder auch ganz unverbrieft, ferner: ob sie bei Privaten, oder 
in Staatspapieren — unter welchem Namen diese auch vorkommen mögen, — in 
Aktien, als verzinsliche Kautionen 2c. angelegt seien, ob die Kapital- und Zins- 
Forderungen aus Darlehns= oder aus anderen Verträgen herrühren, macht keinen 
Unterschied. Selbst in Lotterie-Anleihen angelegte Gelder müssen, dafern nur der 
Betrag jedes Looses nach erfolgter Ausloosung mit angehäuften Zinsen zurückge- 
zahlt wird, als verzinsliche — und darum als zu fatirende — Kapitale betrachtet 
werden. 
g. 29. 
Auch bei Staatspapieren, Aktien und Loosen zu Lotterie-Anleihen gilt lediglich 
der darin verbriefte Nominal-Werth als der wahre Kapital-Werth; der etwaige 
Ankaufspreis oder Kurs-Werth bleibt dabei außer Betracht. 
S. 30. 
Ist ein außenstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen, 
oder läßt sich bereits zur Zeit der erfolgten Fatirung mit Bestimmtheit vorher- 
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Insolvenz des 
Schuldners während des nächsten Jahres nicht werden erlangt werden, so ist dieses 
Umstandes in der Fassion mit kürzlicher Darlegung des Sachverhalts gleichfalls 
Erwähnung zu thun. 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen, gleichmäßigen 
Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene Abwurf der Fassion 
zu Grunde zu legen, vorbehältlich der Bestimmung im §. 34. 
13“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.