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Kapitals gehörigem Einkommen dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission)
anzuzeigen.
Die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) haben nicht allein der-
gleichen Anzeigen weiter zu verfolgen, sondern auch selbstthätig fortwährend die
sorgfältigste Aufmerksamkeit auf etwaige Steuerverschweigungen zu richten, jedem
demzufolge hervorgetretenen Verdachte einer Steuerhinterziehung möglichst nachzu-
forschen und die Ergebnisse dieser Nachforschungen, in Zweifelsfällen aber vor
Einleitung weitern Verfahrens die Verdachts-Momente zur Kenntniß des Staats-
Ministeriums zu bringen.
S. 44.
Sollte ihnen als Mittel zur Erforschung einer Steuerhinterziehung die Ein-
sicht des cinen oder des andern Akten= Stücks einer Gerichts-Behörde nöthig er-
scheinen, so hat diese die begehrten Akten vorzulegen, auch sonst alle durch Schuld-
klagen, Pfand= und Privilegien-Bestellung, Nachlaß-Regulirungen, Vormundschaften
u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommenen Notizen bereitwilligst mitzutheilen.
S. 45.
Ist dem Staats-Ministerium durch Anzeigen und Berichte, oder sonst der
Verdacht einer Steuerhinterziehung beigekommen, so liegt ihm ob, entweder sofort
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen
Erben zu veranlassen, oder zuvor die nähere Ermittelung der vermutheten Hinter-
ziehung auf dem nachstehend bezeichneten Wege zu versuchen.
S. 46.
Handelt es sich von dem Verdachte einer Hinterziehung der Steuer von
Kapital-Zinsen oder anderen Renten und ist die Kapital- und Renten-Angabe in
einer versiegelten Fassion (§. 32) bewirkt worden, so ist das Staats-Ministerium
befugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht, wenn sie das Staats-Mi-
nisterium nicht ausnahmsweise selbst zu bewirken sich veranlaßt findet, bei dem-
jenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal--Kommission), bei welchem die Fassion nieder-
gelegt ist. Jedenfalls ist der Aussteller der Fassion oder, bei dessen etwa bereits
erfolgtem Ableben, sein Erbe vom Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission) dazu
schriftlich unter der Verwarnung vorzuladen, daß im Fall des Ausbleibens gleich-
wohl mit der Entsiegelung und Einsichtnahme der Fassion werde vorgeschritten
werden. Erscheint der Geladene nicht, so ist die Entsiegelung und Einsichtnahme
ohne sein Beisein zu bewirken.