70
S. 47.
Das Resultat der Einsichtnahme hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-
Kommission) dem Staats-Ministerium anzuzeigen.
Fällt die Untersuchung für den Aussteller der Fassion aus, so ist der ge-
öffnete Zettel mit dem Amtssiegel wieder zu verschließen, und es sind Alle, die
von dessen Juhalte amtliche Kunde erlangten, zur strengsten Verschwiegenheit dar-
über verpflichtet.
S. 48.
Gewinnt das Staats-Ministerium im Verwaltungswege die Ueberzeugung,
daß der Verdacht gegründet sei, so hat dasselbe die gesetzliche Strafe (88. 36. 39)
nebst der Erstattung der erwachsenen Verläge dem Steuerhinterzieher oder dessen
Erben durch das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) anfordern zu lassen,
auch wegen der nachträglichen und wegen der künftigen Stenerzahlung zu beschließen
und anzuordnen.
S. 49.
Erlegt der Beschuldigte die angeforderte Strafe binnen der ihm im Ver-
waltungswege gesetzten Frist nicht, so ist auf Antrag des Staats-Ministeriums ge-
richtliches Strafverfahren wider ihn einzuleiten (§. 5 des Gesetzes vom 25. März
1862).
8. 50.
Wird auf dem eingeschlagenen Verwaltungswege der obwaltende Verdacht
weder vernichtet, noch zur Gewißheit erhoben, so hat das Staats-Ministerium
nach seinem Ermessen den Antrag auf Einleitung gerichtlicher Untersuchung zu
stellen.
V. Von den Steuerrollen für den ersten Theil der Orts-Quote und den dazu
gehörigen Ab= und Zugangs-Listen.
S. 51.
Ueber die bis zum 15. Januar des ersten Jahres einer jeden Finanz-Periode
theils ausdrücklich fatirten, theils nach dem §. 17 für fatirt anzunehmenden, zum
ersten Theile der Orts-Quote gehörigen Individnal-Steuer-Kapitale jedes Gemeinde-
Bezirks hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) ein vollständiges, die
Jahre der ganzen Finanz-Periode umfassendes Verzeichniß — die Steuerrolle für
den ersten Theil der Orts-Quote — aufzustellen, für das zweite, sowie für jedes
fernere Halbjahr der Finanz-Periode aber, alsbald nach Verlauf der in dem §. 16
gedachten Frist, ein ähnliches Verzeichniß — eine Ab= und Zugangs-Liste zur