Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe     Rechnungs- 
jahr 1901. 
Mark. 
(1.) Uebertrag . . . . 301 900 
1 Lazarethinspektor mit 1 500 Mark bis 2700 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 3 
des Tarifs). 
3 Sanitätssergeanten mit je 2 760 Mark. 
5 Sanitätsunteroffiziere mit je 2 400 Mark. 
 87 280 
Solange die Stabsärzte nach ihrem Dienstalter in der Armee oder 
Marine den dem Satze von 10 800 Mark entsprechenden heimischen 
Gehaltssatz von 3 900 Mark nicht erreicht haben, sind nur 9 600 Mark 
zuständig. 
Die Militärärzte, Sanitätssergeanten und Sanitätsunteroffiziere werden 
von der Kaiserlichen Schutztruppe abkommandirt. Bei Wahrnehmung 
einer Stabsarztstelle durch einen Oberarzt oder einen Assistenzarzt ist nur 
eine Besoldung von 7500 Mark oder 6 300 Mark zahlbar. 
Die Stelle des Regierungsarztes kann auch aushülfsweise mit einem 
Militärarzt (Oberarzt oder Assistenzarzt) besetzt werden, der dann die Be- 
soldung seines Dienstgrads erhält. 
Summe Titel 1  389 180 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte etc. haben freie Wohnung, an 
deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene Miethsentschädigung gewährt 
werden kann. 
2. Kolonialdienst-Zulagen für die Beamten unter Titel 1 . . . . . . . . . . . . . . . .. 326 500 
Summe Titel 1 und 2  715 680 
3. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für in den einst- 
weiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie zur Versorgung von 
Hinterbliebenen verstorbener Landesbeamten 34 830 
4. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene nach Maßgabe der Denkschrift vom August 1898 und der 
Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 4 000 
5. Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und für Militär- 
personen . . . . .. 13 000 
Seite 767 510 
 
 
 
  
 
	        
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