72
Gemeindevorstand bis zum achten Januar jeden Jahres ein entsprechendes, ge-
naues Verzeichniß sämmtlicher in der Steuerrolle für den zweiten Theil der Orts-
Quote erster und zweiter Abtheilung aufzuführenden Individuen mit Angabe des
denselben im Gemeinde-Bezirke eigenthümlich oder nießbräuchlich zugehörigen Grund-
besitzes zuzustellen hat.
Für die Richtigkeit und Vellständigkeit dieses Verzeichnisses ist der Gemeinde-
vorstand verantwortlich.
8. 66.
Die geringste Zahl der Stenervertheiler eines Gemeinde-Bezirks ist fünf;
nur für sehr kleine Gemeinde-Bezirke dürfen ihrer noch weniger sein. In Land-
Gemeindebezirken sollen sich der Bürgermeister und wenigstens eill Feldgeschworner
des Orts, in städtischen Gemeinde-Bezirken die Bezirksvorsteher und wenigstens
zwei Feldgeschworne darunter befinden. Die Bestimmung, welche Feldgeschworne
des Orts zuzuziehen sind, steht dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission)
zu. Versieht der Bürgermeister die Funktion eines Mitgliedes der Reklamations-
Kommission (§. 73), so tritt für ihn in Ansehung des Steuer-Vertheilungs-Geschäfts
der Stellvertreter ein.
8. 56.
Die Wahl und Ernennung der übrigen Orts-Steuervertheiler geschieht in der
Weise, daß der Gemeindevorstand — wenn und so lange aber letzterer selbst die
Steuer-Lokal-Kommission bildet, der Gemeinderath — jedes Orts die doppelte
Anzahl der nach dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission),
noch erforderlichen Steuervertheiler aus der Mitte der Ortsbürger erlieset und dem
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zur Auswahl vorschlägt, das Rech-
nungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) aber die Auswahl unter den Vorgeschla-
genen trifft.
Hiernächst hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) nach seinem
Ermessen noch einen oder mehrere ausschließlich oder vorwiegend zum ersten Theile
der Orts-Quote steuernde Ortsbürger bis höchstens zur Hälfte aller übrigen Steuer-
vertheiler, jedoch nur insoweit zu erwählen, daß hierdurch die Zahl aller aus-
schließlich oder doch vorwiegend zum ersten Theil. der Orts-Quote steuer-
pflichtigen Steuervertheiler nicht ein Drittheil der Gesammtzahl aller Steuer-
vertheiler überschreite.
§. 57.
Bei dem Vorschlage und bei der Ernennung der Steuervertheiler ist genau
darauf zu achten, daß dazu nur Männer vorgeschlagen und auserwählt werden,