Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

73 
welche Redlichkeit und unbescholtenen Ruf mit der nöthigen Sach= und Personen- 
Kenntniß verbinden. 
Der Verein der Steuervertheiler ist der Art zusammenzusetzen, daß in dem- 
selben thunlichst die im Orte bestehenden Haupt-Nahrungszweige vertreten werden. 
8. 58. 
Das Amt eines Steuervertheilers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt, und 
es darf die Wahl dazu nur abgelehnt werden von Personen, welche das 60. Le- 
bensjahr überschritten haben, von Geistlichen und Lehrern, ingleichen von denen, 
welche nachzuweisen vermögen, daß daraus für ihre Gesundheit besondere Gefahr 
oder für ihre häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde, 
worüber das Rechnungsamt (Steuer-Lokal-Kommission) und auf Bernfung das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium endgültig zu entscheiden hat. 
Steuervertheiler können nicht sein: 
1) Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 
2) Beamte des Rechnungsamtes oder der Steuer-Lokal-Kommission und die 
Mitglieder der Reklamations-Kommission (S. 73). 
Wer die Uebernahme ohne solchen Grund verweigert, ist vom Rechnungsamte 
(der Steuer-Lokal. Kommission) durch Geldstrafen, welche bei fortgesetzter Weigerung 
zu erhöhen sind, zur Uebernahme anzuhalten. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer einer Finanz-Periode. Die früheren Steuer- 
vertheiler dürfen wieder gewählt werden und können die erneute Wahl gleichfalls 
nur aus den eben gedachten Gründen ablehnen. 
§. 59. 
Sämmtliche Steuervertheiler haben in die Hand des Rechnungsamtes (der 
Steuer-Lokol-Kommission) feierlich anzugeloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft, nach 
ihrer besten Einsicht, ohne alle Nebenrücksichten und ohne die geringste Parteilichkeit 
verrichten, auch die hierbei zu ihrer Kenntniß kommenden Vermögens= und Ein- 
kommens- Verhältnisse geheim halten wollen. 
Bestechlichkeit oder sonstiger Mißbrauch ihrer amtlichen Befugnisse sollen an 
den Steuervertheilern nach der Strenge der Gesetze bestraft werden. 
II. Allgemeine Bestimmungen im Betreff der Abschätzung der Steuerpflichtigen. 
8. 60. 
Bei der Abschätzung durch die Steuervertheiler zu einer jeden der beiden Ab- 
theilungen der Orts-Quote sind die verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Ab- 
14“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.