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Von dem Wirthschafts-Rohertrage darf auch derjenige Theil nicht gekürzt
werden, welchen der Abzuschätzende auf seinen und seiner Familie Lebensunterhalt
verwendet.
In Abzug zu bringen ist dagegen die Summe, mit welcher der Steuerpflich-
tige auf seine persönliche Thätigkeit bei der Landwirthschaft (auf das Feldgewerbe)
in der zweiten Abtheilung eingeschätzt ist (§. 67).
Ferner sind in Abrechnung zu bringen die Aufwände, welche der Steuerpflichtige
unmittelbar um des Betriebs seines Gewerbes willen hat, also für Geschäfts-
gehülfen und sonstige Arbeiter im Geschäft, für zugekaufte Geschäfts-Materialien,
Unterhalt des Wirthschafts-Inventars und sonstige Betriebsausgaben.
S. 63.
Für Gebäude, soweit sie nicht nach Vorstehendem (§. 62) berücksichtigt sind,
ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethpreisen und den sonstigen auf sol-
ches Einfluß äußernden Verhältnissen zu bemessen (vgl. S. 65).
S. 64.
Grundstücke, welche von einem andern Orte aus — innerhalb oder außerhalb
des Großherzogthums — bewirthschaftet werden, sind in der Steuerrolle des Orts,
in dessen Flur sie liegen, mit dem Betrage einzuschätzen, welcher nach ortsüblichen
Pachtpreisen von denselben zu erlangen sein wird, und, sind es Holzgrundstücke, nach
wirthschaftlichem Nutzungsanschlage.
Bei der Schätzung selbstbewirthschafteter Grundstücke ist der Gewinn von dem
zur Bewirthschaftung erforderlichen Kapital mit in Rücksicht zu ziehen (§. 62).
Erreicht ein solches Einkommen aus Grund und Boben oder Gebäuden (88. 62
und 63) den Betrag von funfzehn Thalern nicht (§. 60), so ist dasselbe mit
zehn, oder nach Befinden mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler einzuschätzen.
8. 65.
Sind Gebäude (Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude) oder andere Grundstücke
ganz oder zum Theil vermiethet oder verpachtet, so vertritt insoweit der bedungene
Mieth= oder Pacht-Zins die Stelle der von dem Vermiether oder Verpachter zu
versteuernden Abschätzungssumme.
Dabei sind etwaige Natural= oder sonstige Neben-Leistungen, sowie die dem
Verpachter etwa vorbehaltenen Nutzungen hinzuzurechnen.
Bei Geläuden ist gestattet, von diesem Miethzinse einen entsprechenden Betrag