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für Unterhaltungsaufwand in Abzug zu bringen, ausgenommen, wenn der Miether
die ganze Unterhaltung übernommen hat.
Wenn Grundstücke, welche in verschiedenen Fluren gelegen sind, zusammen
gegen eine ungetrennte Pachtsumme verpachtet sind, so hat das Rechnungsamt, und
falls die Bezirke mehrerer Rechnungsämter in Frage kommen, dasjenige, in dessen
Bezirke sich der Sitz der Wirthschaft befindet, die Vertheilung der Pachtsumme in
die verschiedenen Steuerrollen zum Zwecke der Steuer-Veranlagung zu bewirken.
S. 66.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerb mit Ein-
schluß des Hanudels= oder Fabrik-Betriebs — wohin auch das Einkommen aus
besonderen landwirthschaftlichen Nebengewerben (§. 62), ingleichen aus nicht land-
wirthschaftlichen Pachtungen, z. B. aus Pachtungen von Brauereien, Gast= und
Schenk-Wirthschaften, Gärten zur Betreibung der Handelsgärtnerei u. s. w. zu
zählen ist — ist Alles in Betracht zu ziehen, was dem Abzuschätzenden aus diesen
Erwerbs= oder Geschäfts-Zweigen an Haupt= und Nelen-Einnahmen, auch sonstigen
Vortheilen zufließt, und ist hierbei insbesondere Rücksicht zu nehmen auf die Größe
des im Geschäfte stehenden und umlaufenden Kapitals — jedoch mit Aus-
schluß der bereits in der ersten Abtheilung der Orts-Quote zu berücksichtigenden
Gebäude — und auf den höhern oder geringern Ertrag desselben für den Ab-
zuschätzenden, ferner auf die Verwerthung der Thätigkeit des Geschäftstreibenden,
sowie überhaupt auf die größere oder geringere Schwunghaftigkeit und Ein-
träglichkeit des Geschäfts.
Hierbei ist gänzlich außer Berücksichtigung zu lassen, ob der Abzuschätzende
jene Geschäftseinnahmen und Vortheile zum nothwendigen Lebensbedarf — zu Auf-
wänden für Speise, Trank, Wohnung, Kleidung, Dienstboten u. s. w. — für sich
oder seine Familie, oder blos zu feineren Lebensgenüssen verwendet, oder ob er etwas
davon erspart oder nicht.
Nur der Theil seiner Einnahme, den er unmittelbar auf den Betrieb seines
Gewerbes oder Geschäfts verwenden muß, z. B. auf Geschäfts-Materialien, oder
Handelswaaren, auf Geschäftsgehülfen und sonstige Arbeiter im Geschäfte, kann
ihm als zu versteuerndes Einkommen nicht angerechnet werden. Abzurechnen sind
namentlich auch bei Pachtungen die Pachtsummen und andere dem Verpachter oder
für denselben zu gewährende Leistungen, wogegen der Verpachter mit der entspre-
chenden Summe in die Steuerrolle des Orts, an welchem das Geschäft betrieben
wird, einzustellen ist.