Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 67. 
Bei der Einschätzung der Besitzer oder Nießbraucher von inländischen Grund- 
stücken, die sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, soll hinsichtlich ver Arbeits- 
rente — also bei der Einschätzung des Feldgewerbes — angenommen werden, 
als ob sie die auf diese Grundstücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. 
Dieser fingirte Lohn ist von den Steuervertheilern nach ortsüblichen Preisen zu 
Gelde zu veranschlagen und die Abschätzungssumme hiernach zu bemessen (§. 60 
alin. 2). 
Wenn ein solcher Grundbesitzer oder Nießbraucher nicht selbst die Hand bei 
der Bearbeitung anlegt, sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere 
Verwalter bewirthschaften läßt, jedoch wenigstens die allgemeine Oberaufsicht über 
die Bewirthschaftung führt: so ist derselbe mit dem Betrage abzuschätzen, zu 
welchem diese Aufsichtsführung, wenu sie der Bewirthschaftung fremder Grund- 
stücke gewidmet würde, veranschlagt werden könnte. 
S§. 68. 
Die nämlichen Grundsätze (§. 66) gelten auch für die Einschätzung des Er- 
werbs der Pachter aus landwirthschaftlichen Pachtungen inländischer Güter und 
Grundstücke, bei welcher folgendes Verfahren einzuhalten ist: 
1) die Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden erfolgt nach den 
Bestimmungen des §. 62; 
2) daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thätigkeit 
nach den Bestimmungen des §. 67 festgestellt; 
3) von der Summe dieses Einkommens unter Ziffer 1 und 2 ist alles das- 
jenige in Abzug zu bringen, was der Pachter dem Verpachter oder für 
diesen vertragsmäßig zu leisten verbunden und von Letzterm zu versteuern 
ist (S. 65). 
Dafern der Pachter neben dem eigentlichen Pachtgewerbe noch weitere Ge- 
schäfte treibt, so ist derselbe wegen der Erträge solcher Geschäfte besonders zur 
Steuer zu ziehen (§. 60). 
S. 69. 
Ist der Gruwbesitz, auf welchen ein Eigenthümer oder Nießbraucher seine 
Erwerbsthätigkeit verwendet, oder welcher verpachtet ist, so geringfügig, daß diese 
Erwerbsthätigkeit (§. 67) oder der Pachtgewinn (§. 68) nicht einmal auf volle 
funfzehn Thaler veranschlagt werden könnte, so darf jene oder dieser nur mit zehn 
Thalern, oder nach Befinden nur mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler ein- 
geschätzt werden.
	        
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