Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 70. 
Bei der Abschätzung derjenigen, welche in einem Privat-Dienstverhältnisse stehen, 
ingleichen der nicht selbstständigen Gewerbtreibenden — Gehülfen oder Arbeiter — 
kommen außer dem Lohne, dem Gehalte, dem Honorare in baarem Gelde oder in 
Naturalien, alle anderen Vortheile zur Berechnung, welche das Dienst= oder Ar- 
beits-Verhältniß gewährt, z. B. die Kost, die Wohnung — wenn letztere ein 
eigenes Hauswesen möglich macht — ferner das sogenannte Gedinge, ingleichen an- 
dere Accidenzien, diese nach einem ungefähren, wo möglich zehnjährigen Durchschnitte. 
Außer Ansatz bleiben: 
a) die Wohnung in dem Hauswesen des Dienst= oder Arbeits-Herrn, bezüglich 
Arbeitsgebers, 
b) die Livree und was für solche geleistet wird. 
Für die Kost eines männlichen Dienstboten, oder eines vom Arbeitsgeber be- 
köstigten Gewerbsgehülfen bezüglich Arbeiters sind fünfundzwanzig bis funfzig 
Thaler, für die Kost eines weiblichen Dienstboten zwanzig bis vierzig Thaler zu 
Grunde zu legen. 
Für die Diener anderer Ordnung, z. B. die Gehülfen eines Künstlers, 
Kaufmanns-Diener, Hauslehrer, Gouvernanten u. s. w., findet sich der Maßstab 
in den Preisen der Lebensbedürfnisse, den Tarifen der Speisewirthe u. s. w. 
g. 71. 
Bei der Einschätzung von Auszügen ist Alles in Betracht zu ziehen, was 
dem Auszugsberechtigten entweder an vorbehaltenen Auszugsleistungen oder statt 
deren au Beköstigung, Kleidung, Obdach, Geld u. s. w. gewährt wird. 
Jedoch ist die freie Wohnung, ingleichen Holz und Licht nur dann mit in 
Anschlag zu bringen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugswohnung inne hat, 
nicht auch, wenn er mit im Hauswesen des Auszugspflichtigen wohnt. 
IV. Von der Beaufsichtigung und Berichtigung der Arbeiten der Steuerver— 
theiler, sowie von der Publikation der erfolgten Einschätzungen und den da- 
gegen zulässigen Reklamationen. 
S. 72. 
Sollte von den Steuervertheilern bei dem Abschätzungsverfahren gegen die 
zesetzlichen Vorschriften verstoßen oder den in dieser Richtung bei der Prüfung 
ihrer Arbeiten vom Rechnungsamte (von der Steuer-Lokal-Kommission) wahrgenom- 
menen Mängeln auf vorgängige Verständigung nicht abgeholfen werden, so ist das 
Rechnungsamt (die Steuer-Lokal--Kommission) ebenso verpflichtet als berechtigt, ge-
	        
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