Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Bekanntmachung keine Anmeldung von Militäranwärtern zur Folge gehabt hat, 
Unser Staatsministerium auf die diesfallsige Anzeige für die Ermittelung geeigneter 
Militäranwärter besorgt sein. 
Weimar am 21. Oktober 1870. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden 
Sophie. 
G. Thon. Stichling. 
Verordnung, 
das Regulativ über die Civilversorgung 
und Civilanstellung der Militäranwärter 
betreffend. 
Regulativ, 
über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militäranwärter. 
§. 1. 
Militärpersonen des Heeres und der Marine des Norddeutschen Bundes vom 
Feldwebel abwärts, welche seit dem 1. Juni 1867 die Militäranwärterschaft er- 
langt haben, erhalten hierdurch nach Maßgabe der nachstehend näher aufgeführten 
Bestimmungen einen Anspruch auf Versorgung im Großherzoglich Sachsischen 
Staatsdienst, bezüglich die Aussicht auf Anstellung oder Verwendung in demselben, 
insoweit es sich um die Besetzung der in der Anlage A aufgeführten Subaltern- 
Beamtenstellen oder innerhalb des Bereiches der letzteren um die Annahme von 
Hülfskräften handelt, welche zu einer dauernden Verwendung bestimmt sind. 
S. 2. 
Der Ausweis als Militäranwärter erfolgt durch ein von der zuständigen 
Militärbehörde ausgefertigtes Legitimationspapier: entweder durch einen Civil- 
versorgungsschein, oder durch einen Civilanstellungsschein, oder durch einen 
bedingten Civilversorgungsschein. 
I. Einen für den Großherzoglich Sächsischen Staatsdienst gültigen Civilver- 
sorgungsschein (vergl. Anlage B 1, a und b) können erhalten:
	        
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