Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Bewerber, außer dem Civil= 
versorgungs= oder Civilanstellungsscheine, die Atteste über die Dauer seiner Dienst- 
zeit im Militär und über seine Führung vorzulegen. 
8. 6. 
Vor Anstellung eines Militäranwärters im Großherzoglichen Staatsdienst ist 
die Behörde eine Probedienstleistung gegen angemessene Remuneration anznordnen 
befugt, deren Art und Dauer sie zu bestimmen hat. 
Der Regel nach soll jedoch die Dauer der Probedienstleistung die Zeit von 
sechs Monaten nicht überschreiten. Eine längere Probedienstzeit kann, insoweit sie 
mit den militärischen Rücksichten vereinbar ist, überall da gefordert werden, wo 
eine solche nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungsbehörde im Interesse 
des Dienstes angezeigt oder nothwendig erscheint. Es darf jedoch die verlängerte 
Dienstzeit in keinem Fall länger als ein Jahr dauern. 
S. 6. 
Unter den Bewerbern um eine bestimmte Stelle hat der Inhaber eines Civil- 
versorgungsscheins, das Vorhandensein der erforderlichen Qualifikation und die Er- 
füllung der für die Erlangung der Stelle sonst vorgeschriebenen Bedingungen vor- 
ausgesetzt, den Vorzug vor den Inhabern eines Civilanstellungsscheines. 
Im llebrigen steht der Anstellungsbehörde die Wahl unter den konkurrirenden 
Militäranwärtern frei. Auch ist dieselbe befugt, solche Militäranwärter, welche dem 
Großherzogthume oder dessen Kontingente angehören, auswärtigen Bewerbern vor- 
zuziehen und zwar selbst dann, wenn Erstere nur mit einem Civilanstellungsschein, 
Letztere dagegen mit einem Civilversorgungsschein versehen sind. " 
8. 7. 
Ein Vorzugsrecht der Militäranwärter besteht überhaupt nicht, gegenüber 
solchen Personen, 
1) welche im Großherzoglichen Staatsdienst angestellt oder auf Wartegeld gesetzt 
oder mit Pension aus dem Großherzoglichen Staatsdienst ausgeschieden sind, 
2) welche im vormaligen Großherzoglichen Militärdienst mindestens zwölf Jahre 
mit Ehren gedient haben, 
3) welche für die Zwecke des Staatsdienstes aushülfsweise verwendet werden 
und zu diesem Behufe verpflichtet worden sind, 
4) welchen mittels besonderen höchsten Dekretes die Fähigkeit in einer den Mi- 
litäranwärtern vorbehaltenen Stelle angestellt zu werden, verliehen worden 
ist. Eine solche Verleihung kann jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder
	        
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