Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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für bestimmte Kategorien des Dienstes und überhaupt nur dann stattfinden, 
wenn ein dienstliches Interesse dafür geltend zu macheu ist. 
In Ansehung derjenigen dienstlichen Funktionen, für welche wegen ihres ge- 
ringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch 
nehmenden Umfangs und wegen der Geringfügigkeit der damit verbundenen 
Remunerationen besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an 
andere Beamte als Nebenbeschäftigung, an auf Wartegeld gesetzte oder pen- 
sionirte Beamte oder auch an Privatpersonen übertragen zu werden pflegen, 
kann es hierbei auch in Zukunft sein Bewenden behalten. 
Falls sich jedoch Militäranwärter zur Uebernahme solcher Funktionen 
melden, sind dieselben bei gleicher Qualifikation vorzugsweise zu berück- 
sichtigen. 
Bei der Großherzoglichen Gendarmerie können Unteroffiziere, welche über- 
haupt im stehenden Heere oder in der Marine neun Jahre gedient haben, 
ohne besonderen Anstellungsschein angestellt werden. 
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§. 8. 
Abgesehen von den in §. 7 bezeichneten Fällen dürfen die für Militär- 
anwärter bestimmten Stellen mit anderweitigen Bewerbern nicht besetzt werden, so 
lange qualificirte Militäranwärter vorhanden sind und sich darum bewerben. 
Sofern bei der Anstellungsbehörde nicht schon direkte Bewerbungen von Mili- 
täranwärtern eingegangen, oder spezielle Nachweisungen über solche von Seiten der 
Militärbehörden mitgetheilt worden sind, hat dieselbe vor der Besetzung einer der 
in Anlage A aufgeführten Stellen das betreffende Königlich Preußische General- 
kommando um Namhaftmachung von berechtigten Bewerbern zu ersuchen. 
Sind auf diese Weise qualifizirte Militäranwärter nicht zu ermitteln, so hat 
die Behörde bei der Besetzung der Stelle freie Hand. 
Die Staatsbehörden, welche die Bezeichnung von Militäranwärtern zur Be- 
setzung offener Stellen gefordert haben, sind verpflichtet, dem betreffenden General- 
kommando baldmöglichst Kenntniß zu geben, ob einer der angemeldeten Bewerber 
berücksichtigt worden ist. 
. 9. 
Das Vorzugsrecht der Militäranwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer 
etatmäßigen Stelle des Staatsdienstes, nicht aber bei dem ferneren Aufrücken in 
höhere Diensteinnahmen, oder bei der Beförderung im Dienste. 
8. 10. 
Sobald ein Militäranwärter im Staatsdienst angestellt oder zur dauernden
	        
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