Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Schema zum Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer eine Invalidenpension bezieht. 
Daß der ]) 
anno 18 als Iunvalide zur Versorgung mit einem Civildienst aufgezeichnet 
worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus 
Staats- oder anderen öffentlichen Kassen oder durch einzuziehende Gebühren 2c. ein 
Einkommen zufließt, bezieht derselbe eine Militairinvalidenpension. Erhebt derselbe 
die Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines Einkommens zulässig 
ist, so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Disciplinarwege von ihm wie- 
der eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschriftswidrigen Erhebung ver- 
anlaßt werden. 
N. N., den ten 18 
(L. S.) 
Generalkommando des ien Armeekorps. 
(Unterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Unterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Alt: Jahre. 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) theil auszufüllen. 
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