Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Schema zum bedingten Civilversorgungeschein, 
dessen Besitzer eine Invalidenpension bezieht. 
Daß dennnrrrr 
anno 18 als Invalide bedingungsweise zur Versorgung mit einem Cidildienst 
und zwar zur Anktelung im Bezirie des ........... 
als . ...aufgezeichnetwordenist,wirddemselben 
hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den bezeichneten Civilbehörden nachzusuchen. 
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus 
Staats= oder anderen öffentlichen Kassen oder durch einzuziehende Gebühren crc. 
ein Einkommen zufließt, bezieht derselbe eine Militairinvalidenpension. 
Erhebt derselbe die Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines 
Einkommens zulässig ist, so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Discipli- 
narwege von ihm wieder eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschrifts- 
widrigen Erhebung veranlaßt werden. 
N. N., den ien 18 
(L. S.) 
Generalkommando des ien Armeekorps. 
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Namensunterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Alt: Jahre. 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) theil auszufüllen. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.