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Gemäßheit des Gesetzes vom 3. Dezember 1857 für jeden einzelnen Fall mit einer
Geldstrafe von Fünf Thalern bestraft.
Weimar am 30. September 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
II. Zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln ge-
gen die Rinderpest betreffend, (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1869, Seite 105
slg. und der auf Grund des §. 8 dieses Gesetzes ertheilten, durch Bundes-Präsidial-
Erlaß vom 26. Mai 1869 genehmigten Instruktion hierzu (Bundes-Gesetzblatt
vom Jahre 1869, S. 149 flg.) wird in Gemäßheit des §. 7 jenes Gesetzes und
bezüglich auf Grund des Landesgesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf-
androhungs-Recht der Polizei-Behörden mit höchster Genehmigung verordnet:
S. 1.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften und Verbote
in §. 4 des Bundesgesetzes und §. 11 der Instruktion, die Pflicht zur An-
zeige von Rinderpest verdächtigen Erkrankungs= oder Todes-Fällen an Vieh
betreffend,
in §. 5 des Bundesgesetzes, die Verpflichtung zur Unterstützung der Behörden
bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln betreffend,
in §. 6 des Bundesgesetzes und §§. 47 bis 54 der Instruktion, die Ver-
pflichtung der Eisenbahn-Verwaltungen zur Desinfektion betreffend,
in §. 12 der Instruktion, das Verbot des Schlachtens, Tödtens und Beseiti-
gens bei Verdacht der Rinderpest erkrankter und gestorbener Thiere und die
Aufbewahrung derselben betreffend,
in §. 16 der Instruktion, das Verbot der Anwendung, des Verkaufs und der
Anempfehlung von Vorbauungs= oder Heilmitteln bei der Rinderpest be-
treffend,
in §. 30 der Instruktion, das Verbot des Ablederns der Kadaver und das
Verfahren bei Verscharren derselben betreffend,
in §. 31 der Instruktion, die Wiederöffnung inficirter Ställe betreffend,
sowie nach vorausgegangenem Erlaß der in §. 14 vorgeschriebenen Bekanntmachung
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote
in §. 17 der Instruktion, Verkehrsbeschränkungen in dem bestimmten Bezirke
betreffend,