Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. 
November 1838 an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa eintretenden 
Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des 
Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines unge- 
störten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarif- 
bestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Ver- 
ständigung Platz greifen. 
Art. 12. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession zum 
Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die Gesell- 
schaft sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche im Interesse der Post-, Mi- 
litär- und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in neuester 
Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch Bundes- 
beschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten. 
Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver- 
langen der Königlich Preußischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif für 
den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und event. der 
übrigen im Art. 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegen- 
stände einzuführen. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch für das Groß- 
herzoglich Sächsische Gebiet Geltung haben. 
Art. 13. 
Zur Sicherstellung einer vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung der 
Bahn, für welche eine Bauzeit von zwei Jahren bestimmt werden soll, wird sich 
die Königlich Preußische Regierung eine angemessene Kaution bestellen lassen. 
Beide vertragsschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das 
Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung 
der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1872 begonnen sein wird. 
Art. 14. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt 
und beiderseits zur landesherrlichen Ratisikation vorgelegt werden. Die Auswech-
	        
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