Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 24. Weimar. 24. November 1370.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
!77. N.
Da das Gesetz über den Civil= Staatsdienst vom 8. März 1850 auf ver-
schiedene Bestimmungen des gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuchs vom 20. März
1850 sich bezieht und in denselben seine Ergänzung findet, welche in Folge der
Einführung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit dem 1. Jannar
1871 außer Kraft treten, so haben Wir, um nicht eine den Interessen der Staats-
verwaltung unter Umständen nachtheilige Lücke in der Gesetzgebung entstehen zu
lassen, und um das Gesetz über den Civil-Staatsdienst mit den Vorschriften des
neuen Strafgesetzbuchs in die nothwendige Uebereinstimmung zu bringen, zu ver-
ordnen beschlossen und verordnen mittelst gegenwärtigen provisorischen Gesetzes,
welches vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtags in Kraft bleibt, nach-
träglich zu dem Gesetze über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850, was folgt:
§. 1.
Alinea 2 des §. 20 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst wird aufge-
hoben und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung:
Gegen Staatsdiener, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen oder
vernachlässigen, ist auf Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern zu erkennen. Die
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