Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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tretungen, welche vor dem 1. Januar 1871 begangen worden sind, auch nach dem 
gedachten Zeitpunkte ihre volle Gültigkeit ohne Unterschied, ob die Untersuchung vor 
oder nach dem 1. Januar 1871 eingeleitet wird und ob auf die den Gegenstand 
derselben bildende Handlung die Vorschriften des gegenwärtig geltenden Strafgesetz- 
buchs oder des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund anzuwenden sind. 
Hinsichtlich aller nach dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Hand- 
lungen dagegen treten an die Stelle der in der Strafprozeßordnung und deren 
Nachträgen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte in erster 
Instanz die nachstehenden Bestimmungen: 
I. Zur Kompetenz der Geschworenengerichte gehören und sind nach den in 
den Strafprozeßgesetzen für „Verbrechen im engeren Sinne“ gegebenen Vorschriften 
zu behandeln: alle Verbrechen im Sinne des §. 1 Alinea 1 des Strafgesetzbuchs 
mit Ausnahme: 
1) der in §. 176, Nr. 1 bis 3 des St. G. B. aufgeführten Verbrechen ge- 
gen die Sittlichkeit; 
2) des schweren Diebstahls (§. 243 des St. G. B.), insofern nicht der §. 244 
des St. G. B. zur Anwendung kommt; 
3) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 244 des St. G. B.; 
4) der Hehlerei in den Fällen der §§. 258 Nr. 2 und 260 des St. G. B., 
ingleichen der nach §. 261 des St. G. B. zu bestrafenden Hehlerei, inso- 
fern sie nicht in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschworenengerichts 
unterfallendes Verbrechen begangen ist; 
5) derjenigen Verbrechen, welche von Personen verübt worden sind, die zur Zeit 
der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten. (§. 57 
des St. G. B.) 
II. Zur Kompetenz der Kreisgerichte gehören und sind nach den in den jetzt 
bestehenden Strafprozeßgesetzen für „Vergehen“ gegebenen Vorschriften zu bebandeln: 
alle nicht den Geschworenengerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen straf- 
baren Handlungen. 
III. Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jetzt 
bestehenden Strafprozeßgesetzen für „Uebertretungen“ gegebenen Vorschriften zu be- 
handeln: 
1) alle Uebertretungen im Sinne des §. 1 alin. 3 des St. G. B. 
2) diejenigen Vergehen (§. 1 alin. 2 des St. G. B.), welche mit einem 
Strassatze von höchstens drei Monaten Gefängniß, oder mit Geldstrafe von 
höchstens Einhundert Thalern bedroht sind;
	        
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