Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

117 
die Zuständigkeit über die Anstifter und Gehülfen. Ist der Hauptverbrecher mit 
in Untersuchung, so kann vor das zu dieser Untersuchung kompetente Gericht auch 
derjenige gezogen werden, welcher sich der Begünstigung oder Hehlerei (88. 257 
alin. 1 und 2, 258 und 259 des St. G. B.) in Bezug auf die betreffende 
strafbare Handlung schuldig gemacht hat. 
Sind bei mehreren Mitthätern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das 
zuvorkommende Gericht über alle Mitthäter zuständig. 
§. 3. 
In Art. 174 der Strafprozeßordnung. 
Im Alinea 2 des Art. 174 der Strafprozeßordnung treten an die Stelle 
der Worte „nach Art. 131 Nr. 4 und 5 des Strafgesetzbuchs“ folgende Worte: 
„nach §. 223 des Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund.“ 
S. 4. 
Als Zusatz und theilweise Abänderung zu dem Abschnitt IV des zweiten 
Nachtrags zur Strafprozeßordnung und zur Strafprozeßnovelle vom 15. Juli 1868 
(Reg.-Bl. S. 311) gilt Folgendes: 
Das in §§. 6 bis 10 des Nachtragsgesetzes vom 15. Juli 1868 geordnete 
Verfahren findet Statt bei allen im Zweiten Theile Vierzehnten Abschnitte des 
Strafgesetzbuchs bedrohten Beleidigungen, außer wenn sie 
A. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich, oder durch 
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
werden (§. 187 des St. G. B.); 
B. zu den in §§. 196 und 197 des St. G. B. aufgeführten Belei- 
digungen gehören. 
§. 5. 
Zu Art. 187 der Strafprozeßordnung. 
Im Falle des §. 20 des St. G. B. ist den Geschworenen eine Frage dahin 
vorzulegen, ob vie betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent- 
sprungen sei. 
Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen 
Strafsatzes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig 
macht, so ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten eine 
darauf bezügliche Frage den Geschworenen bei Strafe der Nichtigkeit vorzulegen. 
Eine solche Frage kann den Geschworenen auch von Amtswegen vorgelegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.