Regierungs- Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen lWeimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 29. Januar 1870.
Verordnung,
das Verfahren bei Mittheilung von Anzeigen über die Geburt, die Ver-
ehelichung und das Ableben von Angehörigen des Großherzog-=
thums an inländische Heimathsbehörden betreffend.
Es ist zu unserer Kenntniß gebracht worden, daß einzelne Pfarrämter die
Nachrichten über die bei ihnen vorkommenden Fälle der Geburt, der Verehelichung
und des Ablebens von solchen Ange ehörigen des Großherzogthums, welche
in einem andern inländischen Ort heimathsberechtigt sind, zunächst an die Ge-
meindebehörden des eigenen Orts abgeben, von denen sie dann erst an die Heimaths-
behörden der betreffenden Personen weiter befördert werden.
Dies ist ein unnöthiger Umweg: es empfiehlt sich vielmehr das kürzere Ver-
fahren, daß in den bezeichneten Fällen die Pfarrämter, wie nicht minder die sonst
zur Eintragung des Falles in die Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register zustän-
digen Behörden die fraglichen Nachrichten unmittelbar an die betreffeuden
inländischen Heimathsbehörden einsenden, worauf dann letztere diese Nach-
richten nach Maßgabe der Vorschrift des §. 1 der Verordnung vom J7. Juni
1868, die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register betreffend (Reg.-
Blatt S. 292 fg.), unmittelbar oder, was Sterbefälle anlangt, durch Vermittelung
der zuständigen Einzelrichter an die betreffenden Register-Behörden gelangen lassen
werden.
Im Anschluß an die Verordnung vom 2. Juni 1869, betreffend die Aus-
stellung und Mittheilung von Zeugnissen über die Geburt, die Verehelichung und
das Ableben von Angehörigen der Thüringischen Staaten (Reg.-Blatt
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