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Steht ein Angeschuldigter vor dem Schwurgericht, welcher zur Zeit der That
das zwölfte Lebensjahr erreicht und das achtzehnte Jahr noch nicht vollendet hatte,
oder welcher taubstumm ist (vergleiche §. 2 dieses Gesetzes und 88. 56 bis 58
des St. G. B.), so ist den Geschworenen eine Frage dahin vorzulegen, ob der
Angeschuldigte bei Begehung der That die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit er-
forderliche Einsicht besessen habe.
8. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
Urkundlich ist dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. November 1870.
Im Namen und Aufstrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Sophie.
G. Thon. Stichling.
Provisorisches Nachtragsgesetz
zur Strafprozeßordnung.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem für den Bereich des Großherzoglichen Justiz-Amtes Gerstungen
eine Bezirks-Katastersührung eingerichtet und dem Großherzoglichen Rechnungsamte
daselbst übertragen, auch, nächst der schon früher (Bekanntmachung vom 2. Mai
d. J.) dahin überwiesenen Katasterführung von Neustedt a. d. W., die Führung
der Kataster von
« Auenheim, Abteroda, Dippach, Gasteroda, Gespenroda, Großensee, Haus-
breitenbach, Lauchröden, Lutzberg, Rienau, Sallmannshausen, Unterellen,
Unternsuhl und Vitzeroda
dahin überwiesen worden ist: so bringen wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 4. Norember 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.