Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Pegierungs-latt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. · Weimar. 27. November 1870. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
*—* 
verordnen auf Grund des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für 
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 195) mittelst 
provisorischen, vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden 
Gesetzes, was folgt: 
  
8. 1. 
Die Vorschriften des neuen Strafgesetzbuchs sind auch auf die vor dem 
1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen 
wenn diese Handlungen nach dem früheren Rechte gar nicht oder mit gelinderer 
Strafe zu ahnden gewesen wären. 
Bei Vergleichung des älteren Rechts mit dem neuen gelten folgende Grundsätze: 
1) Es soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, daß die nach dem 
Strafgesetzbuche eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älteren 
Rechte. 
2) Die Zuchthausstrafe des älteren Rechts ist in gleicher Dauer der Zuchthaus- 
strafe des neuen Rechts, die Arbeitshausstrafe des älteren Rechts der Gefängniß- 
strafe des neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gefängnißstrafe des älteren 
Rechts den in dem Strafgesetzbuche vorkommenden Strafarten des Gefäng- 
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