Pegierungs-latt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. · Weimar. 27. November 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
*—*
verordnen auf Grund des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 195) mittelst
provisorischen, vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden
Gesetzes, was folgt:
8. 1.
Die Vorschriften des neuen Strafgesetzbuchs sind auch auf die vor dem
1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen
wenn diese Handlungen nach dem früheren Rechte gar nicht oder mit gelinderer
Strafe zu ahnden gewesen wären.
Bei Vergleichung des älteren Rechts mit dem neuen gelten folgende Grundsätze:
1) Es soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, daß die nach dem
Strafgesetzbuche eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älteren
Rechte.
2) Die Zuchthausstrafe des älteren Rechts ist in gleicher Dauer der Zuchthaus-
strafe des neuen Rechts, die Arbeitshausstrafe des älteren Rechts der Gefängniß-
strafe des neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gefängnißstrafe des älteren
Rechts den in dem Strafgesetzbuche vorkommenden Strafarten des Gefäng-
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