Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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nisses, der Festungshaft und der Haft in gleicher Dauer für gleichartig zu 
erachten. Die Geldstrafen, der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nach dem Strafgesetzbuche gelten als gleich- 
artig mit Geldstrafen, Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte und Stellung 
unter Polizeiaufsicht des älteren Rechts. 
. 2. 
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in 
§. 1Nr. 2 aufgestellten Grundsätzen auf die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen. 
8. 3. 
Die in §§. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höheren 
Instanz entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 
1. Januar 1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtsmittel eingewendet 
worden ist, über welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird. 
Handelt es sich nach dem 1. Januar 1871 um die Vollstreckung einer vor 
jenem Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem 
neuen Rechte nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburtheilung der 
fraglichen Handlung in erster Instanz kompetente Gericht, in Geschwornengerichts- 
fällen aber das Kreisgericht, bei dem die Untersuchung geführt worden ist, von 
Amtswegen nach Gehör der Staatsanwaltschaft und des Verurtheilten in nicht 
öffentlicher Sitzung zu erkennen, daß die Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen 
eine solche Entscheidung, sowie auch gegen die Entscheidung, daß die strafbare 
Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher die früher erkannte 
Strafe nicht in Wegfall zu bringen sei, können die Staatsanwaltschaft und der 
Verurtheilte binnen zehn Tagen nach der Publikation Berufung auf den Ausspruch 
der nächsten richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebenfalls in nicht 
öffentlicher Sitzung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegfall der Bestra- 
fung bewendet es aber bei der Verurtheilung zur Abstattung der Untersuchungskosten. 
S. 4. 
Wenn in bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht 
Gegenstand des neuen Strafgesetzbuchs sind, andere, als die in §§. 5 und 6 des 
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund nachgelassenen 
Strafarten angedroht sind, so kommt diese Strafdrohung in Wegfall. Ist aber 
in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus= oder eine höhere, als 
zweijährige Gefängnißstrafe gedroht, so geht diese Strafdrohung künftig auf Gefängniß- 
strafe in einer der bisher gedrohten Strafe gleichen Dauer, aber höchstens bis zu 
zwei Jahren.
	        
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