Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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g. 9. 
Das Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte wegen begangener 
Verbrechen vom 27. April 1850 (Reg. Bl. S. 487) ist aufgehoben. 
8. 10. 
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1871 begangenen 
strafbaren Handlung oder rechtskräftig erkannten Strafe wird entweder ausschließlich 
nach dem bisherigen Rechte oder ausschließlich nach dem neuen Strafgesetzbuche 
beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere milder ist. 
S. 11. 
Bei strafbaren Handlungen, welche mit Geldstrafe entweder allein oder neben 
anderen Strafen oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf 
die Geldstrafe erkennende Richter alsbald in dem Straferkenntnisse dem Verurtheilten 
eine drei Monate nicht übersteigende Zahlungsfrist zu bestimmen, unter der An- 
drohung, daß im Falle der Nichtbefolgung sofortige executivische Beitreibung der 
Geldstrafe, für den Fall aber, daß die Geldstrafe nicht beizutreiben sein sollte, statt 
derselben die Vollstreckung einer in Gemäßheit der Vorschriften in §§. 28 und 29 
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund nach Art und Zeitdauer zu be- 
stimmenden Freiheitsstrafe oder im Falle des §. 5 statt letzterer Handarbeitsstrafe 
von gleicher Dauer eintreten werde. 
  
S. 12. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. 
Urkumlich ist dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1870. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Sophie. 
G. Thon. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
enthaltend Uebergangsbestimmungen bei 
Einführung des Norddeutschen 
Strafgesetzbuchs. 
VWeimar. — Hof- Buchdruckerei. — 
 
	        
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