Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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2) die nach dem 1. Jannar 1871 erkannten Gefängnißstrafen, welche die 
Dauer von drei Monaten übersteigen. 
S. 5. 
Vor dem 1. Jannar 1871 erkannte Gefängnißstrafen, ingleichen diejenigen 
nach dem 1. Januar 1871 erkannten Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei 
Monaten nicht übersteigen, und alle Haftstrafen werden in den Gefängnissen und 
Haftlokalen der Untersuchungsgerichte verbüßt. 
Aushülflich können jedoch auch Gefängnißstrafen von längerer als dreimonatiger 
Dauer in den Gefängnissen der Kreisgerichte, ingleichen von einem Kreisgerichte 
erkannte Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer und Haftstrafen in den Gefängnissen 
und Haftlokalen eines Einzelrichters vollstreckt werden. 
S. 6. 
Erkannte Festungshaft wird in einer von Unserem Staatsministerium im 
einzelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderen geeigneten Räumlichkeit voll- 
zogen. 
S. 7. 
Sowohl in dem Landesgefängniß als in den Gefängnissen und Haftlokalen 
der Untersuchungsgerichte sind besondere von dem Gewahrsam der übrigen Straf- 
gefangenen getrennte Räume für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen solcher Per- 
sonen zu bestimmen, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung das 
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Soweit thunlich und nach §. 
22 des Strafgesetzbuchs zulässig, ist die Strafe solcher jugendlichen Verurtheilten 
in Einzelhaft zu vollziehen. 
Von dem Unstande, daß ein Verurtheilter bei Begehung der strafbaren 
Handlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist bei dessen Ein- 
lieferung in das Landesgefängniß der Gefängnißverwaltung und, wenn die erkannte 
Strafe in Festungshaft besteht, Unserem Staatsministerium bei Auswirkung der 
Entschließung desselben über den Vollstreckungsort von dem Untersuchungsgericht 
Mittheilung bezüglich berichtliche Anzeige zu machen. 
8. 8. 
Vor dem 1. Januar 1871 erkannte Schärfungen einer Freiheitsstrafe kommen 
bei der Vollstreckung, soweit solche nach dem bezeichneten Zeitpunkte stattfindet, in 
Wegfall. 
8. 9. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
	        
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