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2) die nach dem 1. Jannar 1871 erkannten Gefängnißstrafen, welche die
Dauer von drei Monaten übersteigen.
S. 5.
Vor dem 1. Jannar 1871 erkannte Gefängnißstrafen, ingleichen diejenigen
nach dem 1. Januar 1871 erkannten Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigen, und alle Haftstrafen werden in den Gefängnissen und
Haftlokalen der Untersuchungsgerichte verbüßt.
Aushülflich können jedoch auch Gefängnißstrafen von längerer als dreimonatiger
Dauer in den Gefängnissen der Kreisgerichte, ingleichen von einem Kreisgerichte
erkannte Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer und Haftstrafen in den Gefängnissen
und Haftlokalen eines Einzelrichters vollstreckt werden.
S. 6.
Erkannte Festungshaft wird in einer von Unserem Staatsministerium im
einzelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderen geeigneten Räumlichkeit voll-
zogen.
S. 7.
Sowohl in dem Landesgefängniß als in den Gefängnissen und Haftlokalen
der Untersuchungsgerichte sind besondere von dem Gewahrsam der übrigen Straf-
gefangenen getrennte Räume für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen solcher Per-
sonen zu bestimmen, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Soweit thunlich und nach §.
22 des Strafgesetzbuchs zulässig, ist die Strafe solcher jugendlichen Verurtheilten
in Einzelhaft zu vollziehen.
Von dem Unstande, daß ein Verurtheilter bei Begehung der strafbaren
Handlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist bei dessen Ein-
lieferung in das Landesgefängniß der Gefängnißverwaltung und, wenn die erkannte
Strafe in Festungshaft besteht, Unserem Staatsministerium bei Auswirkung der
Entschließung desselben über den Vollstreckungsort von dem Untersuchungsgericht
Mittheilung bezüglich berichtliche Anzeige zu machen.
8. 8.
Vor dem 1. Januar 1871 erkannte Schärfungen einer Freiheitsstrafe kommen
bei der Vollstreckung, soweit solche nach dem bezeichneten Zeitpunkte stattfindet, in
Wegfall.
8. 9.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.