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2) der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Gebäude,
ingleichen der öffentlichen Schulgebäude;
3) des Grimbbesitzes der inländischen Kirchen, Pfarreien und Schulen, sowie
der Gesammt-Universität Jena, soweit derselbe nicht bereits steuerbar ist;
4) der zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume, als: Be-
gräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations= und an-
dere öffentliche Wege, nicht aber der Eisenbahnen;
5) der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie noch nicht besteuert sind.
II.
Die indirekten Steuern (§. 2. 2) haben sämmtliche Einwohner des
Großherzogthums, mit Einschluß der nur zeitweise sich in demselben aufhaltenden
Fremden, zu entrichten.
III.
Hinsichtlich der direkten Steuern vom Einkommen (§. 2. 3) unterliegen der
Steuerpflicht:
A. Bundesangehörige, d. i. Angehörige des Großherzogthums oder eines
anderen deutschen Staates, für welchen das Bundesgesetz vom 13. Mai 1870 in
Geltung ist, wenn sie ihren Wohnsitz im Großherzogthume haben,
d. h. in demselben eine Wohnung unter Umständen inne haben, welche auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen, insbesondere auch
in Bundes= oder Staats-Diensten stehende Bundesangehörige, welche in dem Groß-
herzogthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ferner Bundesangehörige, welche,
ohne in einem Bundesstaate einen Wohnsitz zu haben, in dem Großherzogthume
sich aufhalten, endlich juristische Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Ge-
sellschaften, welche ihren Sitz im Großherzogthume haben.
Diese Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Arten ihres Einkommens, mit Aus-
nahme:
1) des Einkommens von außerhalb des Großherzogthums liegenden
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirth-
schaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit;
2) des Einkommens aus Gewerben, welche in einem anderen Bundesstaate
betrieben werden,