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1) aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken und aus
der Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben,
2) aus dem Betriebe eines Gewerbes im Großherzogthume,
3) aus Gehalt, Wartegeld und Pension, welche sie aus einer Großherzog-
lichen Kasse beziehen,
im Großherzogthume zu versteuern, übrigens ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im
Großherzogthume aufhalten und ob sie einen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate
haben oder nicht.
Sind dieselben aber Angehörige des Großherzogthumes und haben
sie, ohne Wohnsitz in einem Bundesstaate, ihren Aufenthalt außerhalb des
Bundes, so haben dieselben auch das Einkommen
4) aus Gehalt, Wartegeld und Pension von einer inländischen, d. h. dem Groß-
herzogthume ungehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt, in-
gleichen das Einkommen
5) aus Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien, bezüglich Aktien, oder aus
Leibrenten, mit Ausnahme der Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-
Kapitalien, welche und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Ge-
schäfts-Verhältnisses außerhalb des Bundesgebietes an Behäörden oder
Privatpersonen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind,
im Großherzogthume zu versteuern, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörig-
keit des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben.
C. Fremde, d. i. nicht Bundesangehörige, haben im Großherzogthume zu
versteuern:
1) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grund-
stücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung
derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den auf solchen dinglich
ruhenden Berechtigungen;
2) ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Ge-
werbsanstalten der oben (A. 2 am Schlusse) näher beschriebenen Art, und
3) aus Diensteinkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sic aus einer
Großberzoglichen Kasse, oder von einer inländischen Gemeinde,
Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen
4) ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen
Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats= oder