Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folzge eines Dienst= oder 
Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behärden oder Privat- 
Personen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch 
blos auf die Dauer der wirklichen Kautionsbestellung, und demnach nur bis 
zur erfolgten Rückgabe jener Kautionen. 
Ferner haben 
5) fremde Gewerbs= oder Handels-Leute, welche im Großherzogthume 
Handelsgeschäfte treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei ihrem 
Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Gewerbs- 
steuer zu entrichten, soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden Ge- 
setzes, bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind. 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben 
dieselben 
6) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit überhaupt 
in demselben Umfange, wie die Staatsangehörigen, ingleichen 
7) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate, ingleichen 
von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder 
öffentlichen Anstalt beziehen, 
hier zu versteuern. 
Urkundlich haben Wir dieses, vom 1. Januar 1871 an in Kraft tretende 
provisorische Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und demselben Unser Großherzogliches 
Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. November 1870. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden 
Sophie. 
G. Thon. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
betreffend einen Nachtrag zu dem revidirten 
Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums Sachsen. 
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