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Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folzge eines Dienst= oder
Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an Behärden oder Privat-
Personen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch
blos auf die Dauer der wirklichen Kautionsbestellung, und demnach nur bis
zur erfolgten Rückgabe jener Kautionen.
Ferner haben
5) fremde Gewerbs= oder Handels-Leute, welche im Großherzogthume
Handelsgeschäfte treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei ihrem
Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Gewerbs-
steuer zu entrichten, soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden Ge-
setzes, bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind.
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben
dieselben
6) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit überhaupt
in demselben Umfange, wie die Staatsangehörigen, ingleichen
7) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate, ingleichen
von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder
öffentlichen Anstalt beziehen,
hier zu versteuern.
Urkundlich haben Wir dieses, vom 1. Januar 1871 an in Kraft tretende
provisorische Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und demselben Unser Großherzogliches
Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. November 1870.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden
Sophie.
G. Thon. Stichling.
Provisorisches Gesetz
betreffend einen Nachtrag zu dem revidirten
Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums Sachsen.
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